Workation
Neue Herausforderungen für Arbeitgeber*innen in der modernen Arbeitswelt.
Workation setzt sich aus den Worten „Work“ und „Vacation“ zusammen. Gemeint ist damit nicht das Erreichbarsein und Arbeiten im Urlaub, sondern die Verlängerung von Urlaubsaufenthalten durch Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung am Urlaubsort.
„Arbeitgeber*innen sehen sich immer mehr in der Pflicht, diese Form der Arbeit anzubieten, um auf dem Arbeitnehmermarkt attraktiv zu bleiben“
Christine Chalupa | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB
WAS IST DAS BESONDERE AN WORKATION?
Workation ist eine Form des mobilen Arbeitens. Die Besonderheit ist dabei, dass die Arbeit in der Regel nicht in Deutschland, sondern im weltweiten Ausland erbracht werden soll. Es sind daher neben den bereits bekannten Problemfeldern hinsichtlich Arbeitsschutz und -sicherheit insbesondere Fragen zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen, aber auch ausländerrechtlichen Themen zu klären. Denn grundsätzlich gilt, dass in dem Land, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben anfallen, das sogenannte Territorialprinzip. Zudem besteht auch ein Betriebsstättenrisiko, das heißt, es droht die Gefahr, durch Workation ungewollt eine Betriebsstätte im Ausland zu gründen. Ferner gibt es auch landesspezifische Besonderheiten wie beispielsweise in der Schweiz im Finanzdienstleistungssektor, die weitere Grenzen aufzeigen.
Die Risiken sind auch deshalb nicht unbeachtlich, weil es sich bei Workation in der Regel um recht kurze und vorübergehende Auslandsaufenthalte handelt. Eine Art Geringfügigkeitsschwelle gibt es nicht und kann erst recht nicht dort gelten, wo zahlreichen Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit von Workation angeboten wird. Einfach den Urlaub verlängern ohne vertragliche Grundlage und Vorbereitungen ist daher nicht ratsam.
BEDEUTET DAS, DASS WORKATION RECHTLICH NICHT MÖGLICH IST?
Nur weil es hohe rechtliche Hürden gibt, bedeutet das nicht, dass man Workation grundsätzlich verbieten sollte. Es bedarf aber einer guten Vorarbeit.
„Nur weil es hohe rechtliche Hürden gibt, bedeutet das nicht, dass man Workation grundsätzlich verbieten sollte“
Man könnte es sich als Unternehmen einfach machen und die Recherchearbeit den Arbeitnehmer*innen überlassen. Im Zweifelsfall dürfte sich das Unternehmen damit aber nicht aus einer Haftung herausnehmen können. Vielmehr sollten Unternehmen Rahmenbedingungen und Grenzen für Workation aufstellen und vor allem eine vertragliche Grundlage schaffen.
WAS MUSS ALLES BEACHTET WERDEN?
Auf steuerrechtlicher Ebene ist zu prüfen, mit welchen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und welche Regelungen für das jeweilige Land gelten, um das Betriebsstättenrisiko und eine Steuerpflicht im Ausland auszuschließen. Hier gilt es, mindestens die Grenze von 183 Tagen zu beachten, damit bereits aus deutscher Sicht eine Steuerpflicht im Inland bestehen bleiben kann.
Sozialversicherungsrechtlich besteht die Hürde, dass grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen Land gilt. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hat im Jahr 2021 die Weisung herausgegeben, dass auch Workation eine Entsendung im Sinne der Entsendungsrichtlinie darstellen kann und daher für den europäischen Wirtschaftsraum eine A1-Bescheinigung möglich ist. Mit dieser kann dann eine Sozialversicherungspflicht im Inland gesichert werden. Ob das aber auch in dem jeweiligen Ausland so gesehen wird, muss ebenfalls für jedes Land einzeln geklärt werden. Um diese umfangreiche Prüfung zu umgehen, könnte beispielsweise eine Höchstgrenze für die Dauer von Workation von zehn bis zwölf Tagen pro Jahr pro Land vorgegeben werden. Denn durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde eine Art Geringfügigkeitsschwelle entwickelt, wonach Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorgaben bei diesen Größenordnungen keine Auswirkungen haben.
Ferner ist zu klären, ob es einen Aufenthaltstitel und/ oder einer Arbeitserlaubnis bedarf. Innerhalb der EU ist für EU-Bürger diese Thematik wegen der Freizügigkeit kein Problem.
Nach der ROM-I-Verordnung gilt bei vorübergehender Arbeit im Ausland weiterhin die Anwendbarkeit des deutschen Rechts. Allerdings sind zwingende Mindestarbeitsbedingungen des jeweiligen Landes dennoch zu beachten. Das gilt insbesondere für etwaige Mindestlöhne, aber auch Arbeitsverbote an Feiertagen.
WAS SIND DIE BESONDERHEITEN FÜR RECHTSANWÄLTE UND RECHTSANWÄLTINNEN?
Für Rechtsanwält*innen gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen, Workation ist also grundsätzlich möglich. Laut dem beAPortal kann auf das eigene beA-Postfach auch aus dem Ausland uneingeschränkt zugegriffen werden. Aber insbesondere der Datenschutz und das Anwaltsgeheimnis setzen weitere Grenzen für die Auslandstätigkeit. Dort, wo die DSGVO gilt, dürften in der Regel keine Schwierigkeiten bezüglich des Datenschutzes bestehen.
WIE GEHT ES MIT DEM THEMA WORKATION WEITER?
Da das Thema Workation in den letzten Jahren immer präsenter und unter den Arbeitnehmer*innen beliebter geworden ist, gibt es immer mehr Unternehmen, die sich mit dem Thema befassen und Vorgaben erarbeiten, wodurch das Angebot von Workation rechtlich und tatsächlich durchführbar wird. Es ist auch damit zu rechnen, dass es bald erste Gerichtsentscheidungen zu den genannten Problembereichen bei Workation geben wird.


