Das Basisdokument

Die Zukunft des Zivilprozesses?

Die Idee, den gesamten Parteivortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem gemeinsamen elektronischen Dokument darzustellen, fand und findet große Aufmerksamkeit, darunter sind allerdings auch zahlreiche kritische Stimmen.1Vgl. die Zusammenstellung in Mielke/Wolff, Der strukturierte Parteivortrag im Zivilprozess, in Schweighofer/Saarenpää/Eder/Zanol/Schmautzer/ Kummer/Hanke (Hrsg.), Recht DIGITAL – 25 Jahre IRIS, Tagungsband des 25. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2022, S. 195–204. Überlegungen dazu, den Zivilprozess unter anderem durch Strukturvorgaben effizienter und für alle Seiten ressourcenschonender zu gestalten, gibt es schon länger, buchstäblich seit Jahrzehnten. Bislang wurde über diese Vorschläge auf einer theoretischen Ebene gestritten. Mitunter war und ist zudem nicht klar, welches Konzept gerade im Fokus der Kritik steht, unterscheiden sich die verschiedenen Vorschläge nicht nur in Details, sondern teilweise recht grundlegend.

Dr. Bettina Mielke | M.A. | Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg

In einem gemeinsamen Forschungsvorhaben der Universität Regensburg, des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Niedersächsischen Justizministeriums, an dem die Autorin beteiligt ist, wird erstmals ein konkreter Vorschlag zur Gestaltung des Parteivortrags in der Praxis getestet. Es war an der Zeit, die oftmals akademisch und abstrakt geführte Diskussion vom Kopf auf die Füße zu stellen, um evidenzbasierte Aussagen treffen zu können. Seit Frühjahr 2023 gibt es an den Landgerichten Landshut und Regensburg, Hannover und Osnabrück ein entsprechendes Reallabor. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können bei den vier Testgerichten im Echtbetrieb ihren Prozessstoff in einem gemeinsamen elektronischen Basisdokument niederlegen.

PARTEIVORTRAG IM BASISDOKUMENT

Das Konzept basiert darauf, dass im Zivilprozess die Parteivertreter den Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen softwareunterstützt in Abschnitte gliedern und in einem gemeinsamen Dokument zusammenführen, anstatt den Vortrag in einer Abfolge von Schriftsätzen vorzunehmen. Spätere Ergänzungen des Sachvortrags werden in die Gliederung eingefügt, um Wiederholungen und sich (unbeabsichtigt) ändernden Vortrag zu vermeiden. Die Gegenseite kann darauf Bezug nehmen. Abbildung 1 zeigt einen Screenshot der im Reallabor eingesetzten Basisdokument-Software: In den beiden Spalten links befinden sich die Elemente des Vortrags von Kläger- und Beklagtenseite, die dritte Spalte rechts können Anwältinnen und Anwälte sowie Richterinnen und Richter für interne Notizen verwenden oder sie auch für alle, etwa richterliche Hinweise, freigeben. Oben befindet sich die Navigationsleiste. Unter „Darstellung“ kann man zwischen verschiedenen Ansichten wechseln, die in Abbildung 2 zu sehen ist, sowie die „Spaltenansicht“ und die „Zeilenansicht“. Über die Funktionen „Markierungen“ kann man den Text farblich markieren und hat entsprechend unterschiedliche Sortiermöglichkeiten (siehe Abbildungen am Ende des Beitrags).

Die Website https://www.parteivortrag.de bietet weitere Informationen zum Projekt, unter https://app. parteivortrag.de kann man die Anwendung ausprobieren.

ERPROBUNG IM REALLABOR

Unter einem Reallabor versteht man zeitlich und räumlich begrenzte Testräume, in denen innovative Technologien unter realen Bedingungen erprobt werden und die mit einem regulatorischen Erkenntnisinteresse verbunden sind.2Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Hrsg.), Freiräume für Innovationen. Das Handbuch für Reallabore, Berlin 2019, abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/ handbuch-fuer-reallabore.pdf?__blob=publicationFile&v=14), S. 7, zuletzt abgerufen 4.10.2023. Im Rahmen des Reallabors an den vier Landgerichten in Bayern und Niedersachsen erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, ihren Vortrag mittels der Basisdokument-Software vorzunehmen. Die Erprobung im Echtbetrieb soll zeigen, inwieweit diese Art des Vortrags in einem gemeinsamen elektronischen Basisdokument Vorteile für die Prozessbeteiligten bringt. Daraus kann gegebenenfalls eine empirisch untermauerte Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber folgen (regulatorisches Erkenntnisinteresse). Die Erprobung ist ergebnisoffen: So erscheint zum einen möglich, dass die technische Umsetzung zwar gelungen ist, sich aber nicht genügend Hinweise auf Vorteile dieser Art des Vortrags ergeben, oder zum anderen, dass zwar die Strukturierung im Basisdokument sinnvoll erscheint, die technische Umsetzung jedoch Defizite aufweist.

Die Erprobung im Echtbetrieb soll zeigen, inwieweit diese Art des Vortrags in einem gemeinsamen elektronischen Basisdokument Vorteile für die Prozessbeteiligten bringt

Eine Experimentierklausel, die eine Abweichung von den Anforderungen der derzeit geltenden Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ermöglicht hätte, erschien rechtspolitisch kurz- bis mittelfristig nicht umsetzbar. Um die Konformität mit den Erfordernissen des ERV zu gewährleisten, wird das Basisdokument automatisch in eine PDF-Datei umgewandelt, die zusätzlich an das Gericht übersandt wird. Bei einer späteren gesetzlichen Umsetzung wird dies nicht mehr notwendig sein, da den Verfahrensbeteiligten der jederzeitige Zugriff möglich sein wird. Es würde dann auch eine Anbindung an die Fachanwendungen der Anwaltschaft erfolgen. Die für das Reallabor entwickelte Basisdokument-Software dient in erster Linie als Vehikel, um die Möglichkeiten des strukturierten Parteivortrags mittels Basisdokument im Echtbetrieb zu testen. Sie gibt nicht die spätere technische Umsetzung oder den späteren Funktionsumfang vor, durch das Reallabor werden aber sicher auch Erkenntnisse für eine künftige Gestaltung gewonnen werden.

Die Teilnahme an dem Reallabor ist freiwillig und kann jederzeit abgebrochen werden, um den Zivilprozess sodann auf herkömmliche Weise in Form von Schriftsätzen weiterzubetreiben. Die Erprobungsphase wird bis Mitte 2024 andauern. Das Projekt wird sowohl projektbegleitend wie auch nach seinem Abschluss umfassend evaluiert. Dabei kommt die Kombination verschiedener Methoden, vor allem Fragebögen und Interviews, zum Einsatz, um sowohl quantitative wie auch qualitative Auswertungen zu erhalten (Mixed Methods Approach), wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade Methoden zur Gewinnung qualitativer Daten hinsichtlich der Auswertung sehr aufwendig sind.3Althammer/Bauer/Böhm/Fehle/Mielke/Wolff, Das Basisdokument geht ins Reallabor: Zur Evaluation des Einsatzes bei Gericht, in Schweighofer/ Zanol/Eder (Hrsg.), Rechtsinformatik als Methodenwissenschaft des Rechts, Tagungsband des 26. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2023, S. 159–168.

UNTERSCHIEDLICHE KONZEPTE ZUR STRUKTURIERUNG DES PARTEIVORTRAGS

Der Begriff des Basisdokuments wurde 2019 von Reinhard Greger4Greger, Der Zivilprozess auf dem Weg in die digitale Sackgasse, NJW 2019, 3429–3432. eingeführt und von der durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichthofs eingesetzten Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses aufgegriffen.5Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs, Modernisierung des Zivilprozesses, Diskussionspapier, abrufbar unter:https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/ oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf, zuletzt aufgerufen 4.10.2023. Die Diskussion hinsichtlich einer stärkeren Strukturierung des Zivilprozesses ist aber schon deutlich älter.6Vgl. etwa Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte (zugleich Diss. jur. Tübingen 1992), Tübingen 1993. Seit Jahrzehnten gibt es Vorschläge, wie durch Strukturvorgaben für den Parteivortrag der deutsche Zivilprozess effektiver gestaltet werden könnte. Dabei unterscheiden sich die verschiedenen Strukturierungsansätze stark voneinander. Während die einen die Anspruchsgrundlage in den Mittelpunkt stellen und dementsprechend den Vortrag anhand der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, auf die sich die Beklagtenseite beziehen muss, orientieren sich andere Vorschläge – wie der hier aufgegriffene des Basisdokuments – am Tatsächlichen. Dies hat den Vorteil, dass selbst im Fall, dass sich die zunächst angenommene Anspruchsgrundlage während des Verfahrens ändert, keine Umstrukturierung des Vortrags erforderlich wird.7Mielke/Wolff (Fn. 1). S. 200 ff.

Die verschiedenen Ansätze unterscheiden sich zudem hinsichtlich des Grads an Strukturierungsvorgaben. So wird teilweise die Befüllung einzelner Formulare zu bestimmten Fallgestaltungen gefordert oder zumindest der Einsatz vorgegebener Kategorien zur Strukturierung (Prozessziel, Tatsachenbehauptungen, Einwendungen etc.).8Mielke/Wolff (Fn. 1). S. 200 ff. Beim hier gewählten Ansatz erfolgt alles über Freitexteingaben – damit sind keine Einschränkungen des Vortrags nach Umfang oder Inhalt verbunden.

NUTZERZENTRIERTER, ITERATIVER ENTWICKLUNGSPROZESS

Der Prototyp wurde in einem interdisziplinären Forschungsprojekt an der Universität Regensburg, in dem die Kompetenzen von Informatikern und Juristen, auch unter Beteiligung von Praktikern, fruchtbar gemacht werden konnten, in einem iterativen und nutzerzentrierten Prozess entwickelt und nachfolgend zu einer funktionsfähigen Software ausgebaut. Von Anfang an war die Einbeziehung aller künftigen Nutzergruppen wichtig, um deren Bedürfnisse zu ermitteln. Die Anforderungsermittlung für das Design erfolgte dabei nicht nur durch einen intensiven Austausch innerhalb der interdisziplinären Arbeitsgruppe, sondern auch durch ausführliche Interviews, die Masterstudierende der Medieninformatik mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Richterinnen und Richterinnen führten und die sie im Anschluss entsprechend dokumentierten und kategorisierten. Im Sinne der agilen Softwareentwicklung wurde die Software in iterativen Schritten entwickelt, beginnend mit ersten aus der Anforderungsermittlung abgeleiteten Entwürfen auf Papier bis hin zur voll funktionsfähigen Software,9Mielke/Wolff, Entwicklung eines digitalen Basisdokuments, in: Schweighofer/ Saarenpää/Eder/Zanol/Schmautzer/Kummer/Hanke (Hrsg.), Recht DIGITAL – 25 Jahre IRIS, Tagungsband des 25. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2022, S. 205–214. die aufgrund der fortlaufenden Rückmeldungen aus dem Reallabor ständig weiterentwickelt wird.

Abbildung 1: Screenshot Basisdokument
Abbildung 2: Screenshot Basisdokument „Side by side”-Ansicht (Beiträge direkt gegenübergestellt)

BEGLEITFORSCHUNG

Das Projekt wird von einer Reihe weiterer Studien begleitet, die die Technikakzeptanz bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder die Einbindung der Software in die anwaltlichen Arbeitsprozesse ebenso zum Gegenstand haben wie die Auslotung weiterreichender technischer Entwicklungen, unter anderem durch Einbeziehung von Methoden künstlicher Intelligenz. Ein Ersatz der Strukturierung durch die am Zivilverfahren beteiligten Juristinnen und Juristen allein durch Algorithmen erscheint dabei derzeit nicht zielführend, der strukturierte(re) Parteivortrag kann aber Ausgangspunkt für vielversprechende technische Weiterentwicklungen sein.11

FAZIT

Nach über 30 Jahren Diskussion zum strukturierten Parteivortrag ist es an der Zeit, die Idee praktisch zu erproben. Dazu dient das Reallabor an den vier Landgerichten Hannover, Landshut, Osnabrück und Regensburg. „Nach über 30 Jahren Diskussion zum strukturierten Parteivortrag ist es an der Zeit, die Idee praktisch zu erproben“ Es wäre sehr schön, wenn sich viele weitere Interessierte zum Mitmachen entschließen würden. Grundsätzlich ist jedes Feedback willkommen und kann zur Gestaltung eines zukünftigen Zivilprozesses beitragen.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 12/2023 | 72. Jahrgang
  • 1
    Vgl. die Zusammenstellung in Mielke/Wolff, Der strukturierte Parteivortrag im Zivilprozess, in Schweighofer/Saarenpää/Eder/Zanol/Schmautzer/ Kummer/Hanke (Hrsg.), Recht DIGITAL – 25 Jahre IRIS, Tagungsband des 25. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2022, S. 195–204.
  • 2
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Hrsg.), Freiräume für Innovationen. Das Handbuch für Reallabore, Berlin 2019, abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/ handbuch-fuer-reallabore.pdf?__blob=publicationFile&v=14), S. 7, zuletzt abgerufen 4.10.2023.
  • 3
    Althammer/Bauer/Böhm/Fehle/Mielke/Wolff, Das Basisdokument geht ins Reallabor: Zur Evaluation des Einsatzes bei Gericht, in Schweighofer/ Zanol/Eder (Hrsg.), Rechtsinformatik als Methodenwissenschaft des Rechts, Tagungsband des 26. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2023, S. 159–168.
  • 4
    Greger, Der Zivilprozess auf dem Weg in die digitale Sackgasse, NJW 2019, 3429–3432.
  • 5
    Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs, Modernisierung des Zivilprozesses, Diskussionspapier, abrufbar unter:https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/ oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf, zuletzt aufgerufen 4.10.2023.
  • 6
    Vgl. etwa Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte (zugleich Diss. jur. Tübingen 1992), Tübingen 1993.
  • 7
    Mielke/Wolff (Fn. 1). S. 200 ff.
  • 8
    Mielke/Wolff (Fn. 1). S. 200 ff.
  • 9
    Mielke/Wolff, Entwicklung eines digitalen Basisdokuments, in: Schweighofer/ Saarenpää/Eder/Zanol/Schmautzer/Kummer/Hanke (Hrsg.), Recht DIGITAL – 25 Jahre IRIS, Tagungsband des 25. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2022, S. 205–214.