Der Entwurf der neuen Rückführungs-VO der EU und die Fortsetzung der Abschiebungsindustrie

Eine kritische Prüfung

Art. 13 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 gibt jedem Menschen das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Wer sein Land verlassen darf, muss auch irgendwo ankommen dürfen. Dieses – allerdings unverbindliche – „Menschenrecht auf Migration“ ist in den letzten Jahren in Verruf geraten, insbesondere das in Art. 14 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht, in einem anderen Land Asyl zu suchen und zu genießen. Weltweit nimmt die Unterstützung nationalistischer und migrationsfeindlicher Parteien in einem Maße zu, als wenn Migration die gefährlichste Entwicklung der Menschheitsgeschichte wäre. Dabei ist eine Menschheitsgeschichte ohne Migration gar nicht denkbar.

Rolf Stahmann | Fachanwalt für Migrationsrecht | Mitglied des DAVAusschusses Migrationsrecht | www.stahmann-anwalt.de

Diesem Trend verschließt sich weder die Europäische Union noch die aktuelle Bundesregierung. Getrieben von populistischen Forderungen nach einer „Abschiebungsoffensive“ oder „Re-Migration“ und fl ankiert von boshaften Beschimpfungen derer, die Migranten rechtlich vertreten als „Anti-Abschiebungs-Industrie“ sowie unseligen Beschreibungen der Migration als Schaden für die nationale Identität, die sich in „Stadtbildern“ zeige, gerät die Abschiebung von Migranten in den Vordergrund jeder öffentlich geführten Migrationsdebatte. Für Migranten in Deutschland bedeutet dies, nicht erwünscht zu sein. Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass Deutschland für Fachkräfte aus dem Ausland wenig lukrativ ist.

„Eine Menschheitsgeschichte ohne Migration ist gar nicht denkbar“

Am 10. März 2026 beschloss das Europaparlament einen Entwurf einer neuen Rückkehr-Verordnung, die die bisherige Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG) ablösen soll (im Folgenden: RüFü-VO-E). Die geplante Verordnung betrifft den Umgang mit ausreisepflichtigen Ausländern. Bemerkenswert ist, dass sich im Vorfeld des Parlamentsbeschlusses die rechtsextremen Parteien mit der EVP über eine extreme Verschärfung des Entwurfs der Kommission austauschten (siehe dazu: https://www. lto.de/recht/nachrichten/n/rueckfuehrung-richtlinie-euparlament- verstoss-menschenrechte). Ende März wurde vom Parlament die Einleitung des Trilog-Verfahrens beschlossen. Änderungen sind kaum noch zu erwarten, wenn nicht die Kommission oder der Rat gegensteuern und im Hinblick auf Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, die Grundrechtecharta sowie die Europäische Menschenrechtskonvention, die für die einzelnen EU-Staaten verbindlich ist, den Entwurf wieder entschärfen.

DIE WICHTIGSTEN GEPLANTEN VERSCHÄRFUNGEN

1. Kein effektiver Rechtsschutz mehr

Art. 28 RüFü-VO-E sieht vor, dass Rechtsmittel Betroffener gegen Rückkehrentscheidungen generell keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, auch wenn diese von einem Gericht auf Antrag angeordnet werden darf. Von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise soll in vielen Fällen abgesehen werden, Art. 12 RüFü-VO-E. Diese Vorschrift sieht in Abs. 1 zudem eine weitgehende Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten vor, die Abschiebung nicht mit freiwilliger Ausreisemöglichkeit (vgl. Art. 13 RüFü-VO-E) anzudrohen, sondern ohne freiwillige Ausreisemöglichkeit anzuordnen. Neuer möglicher Tatsachenvortrag, z. B. die Geburt eines Kindes mit Aufenthaltsrecht oder sogar deutscher Staatsangehörigkeit bleibt dann unberücksichtigt. In der Praxis bereitet die EU damit ein Vorgehen der abschiebenden Behörden nach dem Beispiel der Einwanderungs- und Zollbehörde (ICE) in den USA vor. Menschen mit gültigem Aufenthaltsrecht wird bestenfalls bei der Abschiebung die schriftliche Rückkehrentscheidung übergeben, gegen die dann faktisch kein Rechtsschutz mehr möglich ist. Mit Art. 47 Grundrechtecharta und Art. 19 Abs. 4 GG ist das nicht vereinbar. Beide räumen Betroffenen die Möglichkeit ein, sich gegen behördliche Entscheidungen effektiv bei Gerichten zu beschweren. Rechtsmittel sind aber nicht effektiv, wenn sie erst nach einer behördlichen Maßnahme mit erheblichem Grundrechtseingriff eingelegt werden können.

2. „Return-Hubs“

Art. 17 RüFü-VO-E will nicht nur der Union, sondern nun auch einzelnen Mitgliedstaaten erlauben, in Drittstaaten sog. „Return-Hubs“ einzurichten. Zwar sieht die Regelung einen Überwachungsmechanismus voraus, wie aber die sich aus der Grundrechtecharta ergebenden Rechte auf effektiven Rechtsschutz bei drohender Verletzung des Non-Refoulements-Gebots aus der Genfer Flüchtlingskonvention in den Drittstaaten umgesetzt werden sollen, ist nicht geregelt. So hat beispielsweise im Falle einer Änderung der Situation im Herkunftsstaat während des Aufenthalts im „Return-Hub“ eine betroffene Person keine klar geregelte Möglichkeit, eine drohende Menschenrechtsverletzung am Ort des „Return-Hubs“ gerichtlich geltend zu machen und sich dazu etwa rechtlichen Beistands zu versichern.

3. Haftgründe

Im Vergleich zum ohnehin bereits weitgehenden Entwurf der Kommission (siehe dazu Stellungnahme des DAV Nr. 14/25 1https://anwaltverein.de/newsroom/sn-14-25-rueckfuehrungs-verordnungvom 14.4.2025) wurden die Haftvoraussetzungen nun noch einmal entschärft. Neben den bereits vorher vorgesehenen unzähligen Haftgründen enthält Art. 29 Abs. 3 RüFü-VO-E eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten, weitere Haftgründe anzunehmen, falls die bereits geregelten Gründe nicht ausreichend erscheinen sollten. Zudem gibt es eine weitere Öffnungsklausel bei der Regelung der gesetzlichen Kriterien der „Fluchtgefahr“ in Art. 30 Art. 2 a RüFü-VO-E. Bei Schaffung der Richtlinie von 2008 hatte der europäische Gesetzgeber vor allem die bestehende Willkür in den Mitgliedstaaten abbauen wollen. Von diesem Willen, den die Grundrechtecharta der EU und die EMRK den Mitgliedstaaten vorschreibt, ist im neuen Verordnungsentwurf nicht mehr viel zu erkennen.

4. Unbefristete Haft gegen Personen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht

Art. 34 Abs. 2a RüFü-VO-E enthält zudem die Regelung, dass Personen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, unbefristet in Haft genommen werden dürfen. Die Regelung entspricht der Sicherheitsverwahrung gegen gefährliche Straftäter, ohne dass nach dem Wortlaut des Verordnungsentwurfs zur Frage der „Gefährdung“ eine strafrechtliche Entscheidung vorliegen muss. Ausdrücklich enthält Art. 16 Abs. 1 cb RüFü-VO-E die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, selbst zu bestimmen, dass jede andere Gefährdung ausreichend ist. Es wäre danach auch möglich, jemanden als „Gefährder“ zu bestimmen, der öffentliche Leistungen bezieht. Willkürlichen Entscheidungen der Behörden, wer „Gefährder“ ist, sind damit Tür und Tor geöffnet.

„Es wäre danach auch möglich, jemanden als „Gefährder“ zu bestimmen, der öffentliche Leistungen bezieht“

5. Zusammenarbeit mit nichtanerkannten Staaten

Offensichtlich die Handschrift des BMI hat Art. 37 Abs. 2a RüFü-VO-E, der bestimmt, dass keine Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten bei der Abschiebung von deren Staatsangehörigen als „völkerrechtliche Anerkennung“ dieser Staaten gelten könne. Aktuell erlaubt das BMI Angehörigen der afghanischen Taliban (sog. „defacto- Regierung“), in den Räumen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Anhörungen der Betroffenen zur Identitätsklärung und Beschaffung von Reisedokumenten durchzuführen (siehe dazu https://www.zdf.de/video/shows/zdf-magazin-royale-102/zdf-magazin-royale- vom-1-mai-2026-100). Dem Bundesminister des Inneren, Alexander Dobrindt, scheint es nicht peinlich zu sein, diese Kontakte mit den Taliban anlässlich eines TV-Formats „Politikergrillen“ beim Grillen von Würstchen als „technische Kontakte“ zu umschreiben.

Der EuGH hat im Oktober 2024 entschieden, dass der Umgang mit Frauen in Afghanistan deren Menschenrechte verletze. Im März 2026 hat der EGMR unter Auswertung der aktuellen Sach- und Rechtslage entschieden, dass es für eine generelle Verletzung der Menschenrechte gegenüber jedermann durch die Taliban nicht viel fehle und insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie der längere Aufenthalt in Westeuropa zu einer beachtenswerten Gefahr, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, führen könne. Mit dem – als vertraglichen Ausformung der Allgemeinen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geltenden – Internationalen Pakt für zivile und bürgerliche Rechte (Zivilpakt) können die Regelungen des afghanischen Tugendgesetzes sowie des neuen Strafgesetzes, welches ausdrücklich körperliche Züchtigungen (Auspeitschung) und die Todesstrafe in den Vordergrund strafrechtlicher Sanktionen bei Verletzungen des Tugendgesetzes oder Kritik an den Mullahs vorsieht (siehe dazu https://www. tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-strafrecht- 100.html), nicht in Einklang gebracht werden. Die Taliban selbst lassen verlauten, dass das menschenrechtliche Regelungswerk des Westens für sie nicht gilt.

Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union enthält einen Wertekanon für alle Mitgliedstaaten, auch Deutschland: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Das entspricht dem, was das deutsche Grundgesetz sagt.

Eine Zusammenarbeit mit Staaten, die diese Werte nicht nur missachten, sondern verachten, darf auch nicht bei der Abschiebung von ausreisepfl ichtigen Ausländern erfolgen.

Ausschüsse im DAV: Rechts staatliche Maßstäbe und anwaltliches Know-how in der Gesetzgebung

Über seine 40 Gesetzgebungs- und Fachausschüsse, die in allen Rechtsgebieten arbeiten, nimmt der DAV Stellung zu nationalen Gesetzentwürfen und Richtlinienentwürfen der Europäischen Union. Diese beeinflussen die parlamentarische Willensbildung in Deutschland und Europa. Sie bringen rechtsstaatliche Maßstäbe und anwaltliches Know-how in die Gesetzgebung ein und machen Gesetze praktikabel. Sie werden aber auch initiativ tätig.

Heft 07-08 | 2026 | 75. Jahrgang