Sanktionsstrafrecht 2026
Risiken. Verantwortung. Handeln.
Außenwirtschaftsrecht und Geopolitik haben in den Vorstandsetagen nicht nur Einzug gehalten, sondern dort auch einen festen Platz eingenommen. Wie bewegt man sich noch in einer Welt voller Sanktionen, Embargos und geopolitischer Blöcke?
Seit meinem letzten Beitrag1Dombi, BAB 11/2024, S. 400 f., Einführung in das „Sanktionsstrafrecht“. im BAB zur Einführung in das „Sanktionsstrafrecht“ ist die Weltordnung nicht wesentlich stabiler geworden. Im Gegenteil: Unsicherheit prescht vor. Die Lage bleibt dynamisch. Gerade in solchen stürmischen Zeiten des Wandels sind fundierter fachlicher Rat und klare Orientierung in den Chefetagen gefragter denn je.

Márk Dombi, LL.M. | Rechtsanwalt & Strafverteidiger | Master of Laws (Wirtschaftsstrafrecht) | www.dom-legal.de | www.linkedin.com/in/markdombi
„Außenwirtschaftsrecht und Geopolitik haben in den Vorstandsetagen nicht nur Einzug gehalten, sondern dort auch einen festen Platz eingenommen“
Exportkontrollen und Sanktionen haben sich zu zentralen Instrumenten der Durchsetzung geopolitischer und geoökonomischer Sicherheitsinteressen entwickelt. Sie greifen tief in bestehende Handelsströme ein, setzen globale Lieferketten unter Stress und zwingen Unternehmen, neue Absatzmärkte zu erschließen sowie Investitionen strategisch neu auszurichten. Ganze Branchen geraten dadurch in einen strukturellen Wandel: So orientiert sich etwa die (noch) Zulieferindustrie der Automobilbranche zunehmend in Richtung der Rüstungsindustrie. Produkte, die bislang für den zivilen Markt konzipiert waren, sollen adaptiert werden und bald in Tarnfarben vom Band laufen.
I. DAS NEUE AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ (AWG): SCHLUSS MIT DEM „FORUM-SHOPPING“?
Die Europäische Union (EU) setzt in ihrer Sanktionsund Sicherheitspolitik unverändert auf restriktive Maßnahmen als wesentliches Instrument zur Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Dazu zählen verschiedene so-called Sanktionspakete und Embargos gegen Drittländer sowie bestimmte Entitäten. Die einschlägigen Rechtsakte (Verordnungen), welche Verbote enthalten und den Unternehmen diverse Pflichten aufbürden, gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Die Verfolgung und Ahndung von Verstößen liegen jedoch weiterhin bei den Mitgliedstaaten. In den letzten Jahren führte dies, durch eine uneinheitliche Verfolgungspraxis je nach Mitgliedstaat, zunehmend zu rechtlichen Diskrepanzen („Forum-Shopping“). Die EU reagierte mit der Richtlinie (EU) 2024/1226 (RL), die einheitliche Mindeststandards für die Definition relevanter strafbarer Handlungen sowie deren Ahndung festlegt. Bereits ein Blick in die Erwägungsgründe der RL zeigt, dass dort das Wort „wirksam“ allein 16-mal vorkommt. Das hat Signalwirkung: Es reicht nicht mehr aus, nur legislativ sog. Sanktionspakete zu erlassen; ihre effektive Durchsetzung rückt nun in den Fokus und wird nach der Intention der RL von der EU auch konsequent erwartet.
In Deutschland konnte die frühere „Ampel“-Regierung aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität die von der EU vorgegebene Umsetzungsfrist für den damaligen Regierungsentwurf2BT-Drucks. 20/13958. nicht einhalten. Die nachfolgende „Große Koalition“ konnte angesichts der verbleibenden kurzen Zeitspanne die Frist ebenfalls nicht wahren. Daraufhin leitete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren (auch) gegen Deutschland ein.3https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/inf_25_1842 (zuletzt abgerufen am 31.3.2026).
Seit dem 6. Februar 2026 ist hierzulande das verschärfte Außenwirtschaftsgesetz (AWG)4Neue Fassung (n. F.). in Kraft. Zusammen mit weiteren Vorschriften, wie etwa der zeitgleich erneut geänderten Regelung des § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der zuvor novellierten AWV (in Kraft seit dem 1. November 2025) sowie dem altbekannten Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bildet es eine solide Grundlage für die Verfolgung und Ahndung möglicher Sanktionsverstöße. Dies gilt sowohl für das Unternehmen selbst als auch für die handelnden Personen, einschließlich der Leitungsebene (C-Level).
II. RELEVANTE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK UND IHRE FOLGEN FÜR DIE PRAXIS
1. Adieu Ordnungswidrigkeiten – willkommen Strafrecht!
Durch die Neufassung5BT-Drucks. 21/3637; BT-Drucks. 21/2508; BT-Drucks. 21/3205; https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-eu-massnahmen- 1134338 (zuletzt abgerufen am 31.3.2026); BR-Drucks. 21/26; Vgl. zum Ganzen: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-vonstraftatbest% C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710m.w.N. (zuletzt abgerufen am 21.04.2026). des § 18 AWG sind mehrere Tatbestände zu Straftaten erhoben worden, die zuvor lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten darstellten. Mit den neu gefassten sowie ergänzten Tatbeständen des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AWG soll, neben systematischen Bereinigungen, auch eine einheitliche Strafbarkeit vorsätzlich begangener Sanktionsverstöße geschaffen und die bisherigen tatbestandlichen Lücken geschlossen werden.6 Die Änderungen betreffen insbesondere:
- Sonstige Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten – neben den bisher ohnehin strafbaren Finanzdienstleistungen – gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) AWG;
- sektorale Transaktionsverbote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) AWG;
- Investitionsverbote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) AWG, die zuvor uneinheitlich, teils als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, teils als Straftat, behandelt wurden.
Weiter:
- Die güterbezogenen Verbote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG durch den ergänzten Auffangstatbestand des Handelsverbots sowie die Nennung des Beförderungsverbots;
- die warenbezogenen Dienstleistungsverbote ohne Finanzdienstleistungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AWG; • die bisher ebenfalls strafbaren, nicht abschließend genannten sonstigen Dienstleistungsverbote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) AWG;
- das nun strafbare Verbot der Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) AWG;
- das bisher bereits strafbare, nur neu verortete Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h) AWG.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG kommt ebenfalls als neuer Tatbestand hinzu. Dieser regelt die strafbare Umgehung einschlägiger Verbote im Zusammenhang mit der sonstigen Verschleierung sanktionsbefangener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, sofern diese nicht bereits von Nr. 2 erfasst sind.
Mit einer weiteren Neuregelung in § 18 Abs. 5a AWG wird die sogenannte Jedermannspflicht in bestimmten Fällen strafbewehrt. Sie verpflichtet jede betroffene Person, Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zu melden, die unter die Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG fallen. Verstöße hiergegen sind – mit Ausnahme von § 18 Abs. 13 AWG betreffend § 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG – strafbar, während die bisherige Bußgeldregelung gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG für sonstige Konstellationen weiterhin ihre Wirkung entfaltet.
Eine bedeutende Folge für die Verteidigungspraxis besteht darin, dass durch die Hochstufung einer bisherigen Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat die Möglichkeit einer Selbstanzeige gemäß § 22 Abs. 4 AWG für diese Fälle entfällt.
2. Strafbares Umgehungsverbot? – § 18 Abs. 6a AWG
Der neu eingefügte § 18 Abs. 6a AWG regelt besonders schwere Fälle und verweist dabei auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) sowie Nr. 4 lit. a) AWG. Die Norm betrifft güterbe zogene Umgehungsverbote im Zusammenhang mit unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten und sieht einen verschärften Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Erfasst werden vorsätzliche Handlungen, die „in der Regel“ bestimmte unvollständige und unrichtige Angaben gegenüber öffentlichen Stellen (Nr. 1) oder, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, die Umgehung der einschlägigen Verbote mittels Drittlandgesellschaften (Nr. 2) betreffen.
3. Dual-Use-Güter: Heikel wie eh und je – bereits ein leichtfertiges Handeln ist strafbar
Güter mit Dual-Use-Einstufung, also sowohl zivil als auch militärisch verwendbar, rückten in der Exportkontrolle in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus. Diese Entwicklung zeigt sich auch im neuen § 18 Abs. 8a AWG, der nun bereits leichtfertig (gesteigerte Form der Fahrlässigkeit) begangene Verstöße gegen Verbote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) oder lit. b) sowie Nr. 4 lit. a) oder lit. b) AWG unter Strafe stellt, soweit es sich dabei um Dual-Use-Güter gemäß Anhang I oder IV der VO (EU) 2021/821 handelt.
4. Zweitägige Karenzzeit von 48 Stunden entfällt
Die sogenannte Karenzzeit von 48 Stunden, die bisher lediglich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund und damit ohnehin keinen Freifahrtschein darstellte (§ 18 Abs. 11 AWG a. F.), ist – mit Ausnahme bestimmter Fälle der humanitären Hilfe – ersatzlos gestrichen worden. Mit erheblichen praktischen Folgen: Beim Inkrafttreten neuer EU-Sanktionspakete müssen Unternehmen die Regelungen unverzüglich in ihren relevanten Compliance- Systemen implementieren und konsequent in den täglichen Arbeitsablauf integrieren. Kommt es dabei dennoch zu Verstößen, können diese, etwa bei nachweisbaren Implementierungsschwierigkeiten, zum Entfall des Vorsatzes führen; andernfalls sind sie mit dem klassischen Werkzeugkasten der Strafverteidigung, je nach Einzelfall, etwa über §§ 153 ff. der Strafprozessordnung, zu lösen.
5. Höchstgrenze der Unternehmensgeldbuße auf das Vierfache angehoben
Die Höchstgrenze für Unternehmensgeldbußen steigt in bestimmten Konstellationen von 10 auf 40 Millionen Euro. Dies betrifft den Ahndungsteil des § 30 OWiG (§ 19 Abs. 7 AWG) und gilt auch für entsprechende Aufsichtspflichtverletzungen gemäß § 130 OWiG (§ 19 Abs. 8 AWG). Dabei handelt es sich um eine Festbetragsgeldbuße, die in Anlehnung an die Systematik des OWiG unabhängig vom weltweiten Gesamtumsatz festgesetzt wird. Zuzüglich bleibt die Abschöpfung von Gewinnen sowie ersparter Aufwendungen möglich.
6. Treuhandverwaltung: Handlungsfähigkeit inländischer Unternehmen trotz EU-Sanktionen sichern
Mittels §§ 6a ff. AWG sollen inländische Unternehmen trotz ihrer sanktionierten Eigentümerstrukturen derart isoliert und abgeschirmt werden, dass ihre Handlungsfähigkeit weiterhin gesichert bleibt.6Vgl. BT-Drucks. 21/3637; BR-Drucks. 21/26. Mit dieser Neuregelung soll in einschlägigen Konstellationen (vgl. Art. 5aa Abs. 2f lit. a) VO (EU) 833/2014) eine öffentliche-rechtliche Treuhandverwaltung faktisch “dauerhaft“ ermöglicht werden, solange die Voraussetzungen fortbestehen, ohne dass eine weitere zwingende Verlängerung erforderlich ist.
„Konzentrieren Sie sich weiterhin auf das Geschäft! Schärfen Sie dabei Ihren Blick auf Compliance“
III. FAZIT UND AUSBLICK
Konzentrieren Sie sich weiterhin auf das Geschäft! Schärfen Sie dabei Ihren Blick auf Compliance. Angesichts der steigenden Risiken sollten Sie insbesondere Folgendes im Blick haben:
Gelebte und robuste Trade Compliance, insbesondere in den Bereichen Sanktionen und Exportkontrolle, ist aus einer gesunden, wachsenden, langfristig wirksamen und verantwortungsvollen Unternehmensorganisation nicht mehr wegzudenken. Die strafrechtlichen Risiken für Unternehmen, C-Level sowie Mitarbeitende sind durch das neue Sanktionsstrafrecht erheblich gestiegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Entwicklung auch hierzulande bald zu einer Zunahme strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führen wird.
„Die strafrechtlichen Risiken für Unternehmen, C-Level sowie Mitarbeitende sind durch das neue Sanktionsstrafrecht erheblich gestiegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Entwicklung auch hierzulande bald zu einer Zunahme strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führen wird“
1. Sanktionsstrafrecht trifft C-Level – wie damit umgehen?
Umso wichtiger ist, dass das C-Level das Thema eigenverantwortlich aufgreift und als Chefsache konsequent und strategisch verfolgt. Die unternehmensinternen (Compliance-)Prozesse sind klar zu de nieren, zu implementieren, richtig zu dokumentieren sowie zu monitoren und die Belegschaft regelmäßig zu schulen.
Dies betrifft, abhängig von Branche und Unternehmensart, insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
- das fortlaufende Screening von Geschäftspartnern samt Sanktionslisten;
- die zutreffende Klassifizierung von Gütern sowie ein belastbares Stammdatenmanagement;
- die Prüfung der Erbringung (konzerninterner) Dienstleistungen, den Einsatz von KI- und digitalen Lösungen sowie den Transfer von Software, Wissen und Technologie, einschließlich Dual-Use-Themen;
- die Prüfung von Endverwendungen, die Nutzung von korrekten Endverbleibserklärungen sowie von Vertragsklauseln, beispielsweise einer Exportkontrollklausel einschließlich einer sog. No-Russia/Belarus- Klausel;
- die regulatorische Überwachung sowie Belieferung von Tochtergesellschaften auch außerhalb der EU (Drittlandgesellschaft);
- • die wirksame Überwachung von Drittlandgesellschaften zur Vermeidung von Umgehungen, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischen Partnern;
- die Steuerung und exportkontrollrechtliche Optimierung der gesamten Lieferketten;
- Im- und Exporte, selbst wenn kein unmittelbares Geschäft mit einem Embargoland besteht;
- ein funktionierendes Genehmigungs- sowie Dienstleistermanagement.
2. Ausblick
Das Sanktions(straf)recht hat sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden, marktrelevanten Beratungsfeld entwickelt. Achtung: Es bleibt ein komplexes und anspruchsvolles Rechtsgebiet mit zahlreichen rechtsgebietsübergreifenden und globalen Herausforderungen. Eine isolierte, gar nationale Betrachtung ist kaum möglich, und in Verteidigung und Beratung selten erfolgreich.
„Das Sanktions(straf)recht hat sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden, marktrelevanten Beratungsfeld entwickelt“
Die globale Sanktions- und Exportkontrolllandschaft ist angesichts der unterschiedlichen geopolitischen und geoökonomischen Interessen vielfältig. Sie erfordert von Beratern nicht nur Anpassungsfähigkeit, sondern auch die Fähigkeit, die Herausforderungen von Unternehmen global und lösungsorientiert zu betrachten, da sie von der Dynamik unterschiedlicher geopolitischer Interessen geprägt ist.
Erfolgreiche Verteidigung in diesem Bereich verlangt eine kompetente strafprozessuale Aufstellung sowie fundierte Kenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht für C-Level und Unternehmen, aber auch im Zoll- und Steuerstrafrecht. Dabei spielen neben im Ernstfall erprobtem Wissen und strategischem Denken auch der souveräne Umgang mit kundenseitig eingesetzten IT-Systemen sowie zunehmend digitale und KI-gestützte Tools eine zentrale Rolle. Im Kern bleibt es jedoch klassische Strafverteidigung: Ein Balanceakt zwischen Diplomatie und Kampf.
- 1Dombi, BAB 11/2024, S. 400 f., Einführung in das „Sanktionsstrafrecht“.
- 2BT-Drucks. 20/13958.
- 3https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/inf_25_1842 (zuletzt abgerufen am 31.3.2026).
- 4Neue Fassung (n. F.).
- 5BT-Drucks. 21/3637; BT-Drucks. 21/2508; BT-Drucks. 21/3205; https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-eu-massnahmen- 1134338 (zuletzt abgerufen am 31.3.2026); BR-Drucks. 21/26; Vgl. zum Ganzen: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-vonstraftatbest% C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710m.w.N. (zuletzt abgerufen am 21.04.2026).
- 6Vgl. BT-Drucks. 21/3637; BR-Drucks. 21/26.

