Fluggastrechte-Verordnung
Die Erstattung von vorgerichtlichen Gebühren bei Geltendmachung von Fluggastrechten
Sicherlich ist es fast jedem von uns schon einmal passiert, der Flug war erheblich verspätet oder wurde ganz annulliert. Gern sind wir bereit, unseren Mandanten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche behilflich zu sein, zumal „Flightright“ oder „FairPlane“ den Anspruch prüft, die Entschädigung berechnet und dann 30 Prozent der Entschädigungssumme als Provision einbehält. Nicht selten ist der Mandant erstaunt, dass die Fluggesellschaft nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Kosten seines Anwalts zu erstatten. Vielmehr gilt auch für die Ausgleichszahlungen nach Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 7 Fluggastrechte-VO, dass sich die Fluggesellschaft in Verzug befinden muss.