Fluggastrechte-Verordnung
Die Erstattung von vorgerichtlichen Gebühren bei Geltendmachung von Fluggastrechten
Sicherlich ist es fast jedem von uns schon einmal passiert, der Flug war erheblich verspätet oder wurde ganz annulliert. Gern sind wir bereit, unseren Mandanten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche behilflich zu sein, zumal „Flightright“ oder „FairPlane“ den Anspruch prüft, die Entschädigung berechnet und dann 30 Prozent der Entschädigungssumme als Provision einbehält. Nicht selten ist der Mandant erstaunt, dass die Fluggesellschaft nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Kosten seines Anwalts zu erstatten. Vielmehr gilt auch für die Ausgleichszahlungen nach Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 7 Fluggastrechte-VO, dass sich die Fluggesellschaft in Verzug befinden muss.

Daher ist es dem Mandanten zu empfehlen, zunächst selbst die Fluggesellschaft aufzufordern, Schadensersatz zu leisten. Erst FLUGGASTRECHTE-VERORDNUNG Die Erstattung von vorgerichtlichen Gebühren bei Geltendmachung von Fluggastrechten im Falle der Fristversäumnis können die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Es gibt eine Ausnahme. In Artikel 8 Abs. 1 lit. a) ist geregelt, dass der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten für den ausgefallenen Flug hat. Die Erstattung muss „binnen sieben Tagen“ erfolgen. Das anwaltliche Schreiben auf Erstattung dieser Kosten ist ebenfalls, als Verzugsschaden, von der Fluggesellschaft zu erstatten.
In § 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO ist geregelt, dass die Fluggesellschaft den betroffenen Fluggast über seine Rechte im Falle der Verspätung und Annullierung schriftlich informieren muss. Nur dann ist der Mandant theoretisch in der Lage, auch ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte auszuüben. Der BGH hat schon 2019 entschieden, dass die bloße Wiedergabe des Verordnungstextes nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 12.02.2019). Der Hinweis muss unaufgefordert erfolgen, wobei davon auszugehen ist, dass dieser Hinweis elektronisch erfolgen kann. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Letztendlich kann die Fluggesellschaft den Beweis für einen elektronisch versandten Hinweis nicht so ohne Weiteres nachweisen. Bei fehlendem Hinweis sind die Anwaltskosten grundsätzlich zu erstatten, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um einen sogenannten „adäquat-kausalen Schaden“. Um diesen Unwägbarkeiten aus dem Wege zu gehen, sollte der Fluggast grundsätzlich selbst und mit kurzer Fristsetzung seine Rechte geltend macht.

