Modernisierung des Namensrechts
Gesetzentwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen, der eine Modernisierung des bürgerlichrechtlichen Namensrechts vorsieht.

Tina von Kiedrowski | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Familienrecht | von Kiedrowski und Caspary Rechtsanwälte | www.ranke31.de
ZIEL DER REFORM
Die Regelungen des BGB zum Kindes- und Ehenamen standen schon lange in der Kritik und galten im internationalen Vergleich als restriktiv, kompliziert, widersprüchlich und lückenhaft. Ziel der Reform war, das Namensrecht maßvoll zu liberalisieren und an die Lebenswirklichkeit und die Bedürfnisse vieler Familien anzupassen und familienrechtliche Namensänderungen zu erleichtern. „Es gibt viele Paare, die sich ein gleichberechtigtes Zusammenleben wünschen, das auch zum Ausdruck bringen wollen, beispielsweise echte Doppelnamen führen wollen. Das machen wir möglich“, erklärte der Justizminister Marco Buschmann (FDP).
AB WANN UND FÜR WEN GELTEN DIE NEUERUNGEN?
Der Gesetzentwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat, soll aber möglichst zum 01.05.2025 in Kraft treten. Das Justizministerium begründet die lange Vorlaufzeit mit der notwendigen Umstellung der weitgehend digitalisierten Standesämter. Die Neuerungen gelten für deutsche Staatsangehörige und für Ausländer, wenn ein Ehegatte oder Elternteil in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Von der Regelung profitieren auch Ehegatten, die schon verheiratet sind. Sie können nachträglich einen Ehenamen nach dem neuen Recht bestimmen.
ABGRENZUNG ZUM SELBSTBESTIMMUNGSGESETZ
Diese geplante Reform ist nicht zu verwechseln mit dem am gleichen Tag verabschiedeten Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes, das in wesentlichen Teilen das verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen soll. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht binäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu bestimmen und entsprechend ihren Vornamen selbst festzulegen und zu ändern sowie den Familiennamen an den aktuellen Geschlechtseintrag anzupassen. Um diese Änderung im öffentlichen Recht geht es in den folgenden Ausführungen nicht, sondern ausschließlich um den Gesetzesentwurf des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, der nur die Wahl des Nachnamens betrifft.
Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten und nimmt niemandem etwas weg‘ – Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)
DIE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
1.) Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Kernstück der Reform ist die Einführung von Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.
a) Ehepaare
Ehepaare können künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt (§ 1355 BGB-E). Im geltenden Recht ist das nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehegatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen. Diese Möglichkeit bleibt auch im neuen Recht erhalten (§ 1355a BGB-E). Beispiel: Klaus Schwarz und Sinem Weiß (Geburtsname: Yilmaz) können nach der Reform einen aus Schwarz und Weiß oder Schwarz und Yilmaz gebildeten Doppelnamen als Ehenamen bestimmen. Dieser kann – muss aber nicht – durch einen Bindestrich verbunden werden. Möglich sind dann folgende Namen: Schwarz-Weiß, Weiß-Schwarz, Schwarz-Yilmaz oder Yilmaz-Schwarz. Wie nach dem geltenden Recht können Klaus und Sinem weiterhin auch nur einen ihrer Namen als Ehenamen bestimmen: Schwarz, Weiß oder Yilmaz. Zur Vermeidung von Namensketten wird die Anzahl der Einzelnamen, aus denen ein Doppelname der Ehegatten (aber auch der Kinder) neu gebildet wird, auf zwei Namen beschränkt. Wenn ein Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Doppelnamen führt, können die Eheleute – wie bisher – einen ihrer jeweiligen Doppelnamen als Ehenamen beschließen. Neu ist aber die Möglichkeit, nur einen Namen eines bereits geführten Doppelnamens zum Ehenamen zu bestimmen.
b) Kinder
Künftig können auch Kinder einen aus den Familienamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten, auch wenn die Eltern keinen Doppelnamen führen. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen als Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Dadurch soll die Zugehörigkeit der Kinder zu beiden Elternteilen nach außen dokumentiert werden.
Doppelnamen für alle und freie(re) Wahl des Nachnamens
Dies gilt auch für Kinder unverheirateter Paare, wobei für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Name weiterhin nicht möglich ist. Auch bereits vor der Reform geborene Kinder können nachträglich einen Doppelnamen ihrer Eltern erhalten.
Beispiel: Leon Mandel und Leyla Bauer sind nicht verheiratet und bekommen das Kind Charlie, für das ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Nach dem bisherigen Recht ist Geburtsname (Familienname) von Charlie entweder Mandel oder Bauer. Nach dem neuen Recht kann neben den bestehenden Möglichkeiten ein aus Mandel und Bauer gebildeter Doppelname bestimmt werden, also Mandel-Bauer oder Bauer-Mandel (jeweils auch ohne Bindestrich).
2.) Erleichterung der Namensänderung für Scheidungsund Stiefkinder
a) Scheidung
Nach dem bisherigen Recht konnten Eheleute, die einen Ehenamen angenommen haben, nach der Scheidung diesen unkompliziert durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder ablegen. Für die Kinder konnte eine solche Namensänderung des betreuenden Elternteils nicht in gleicher Weise nachvollzogen werden. Eine Namensänderung war nur im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich, was einen wichtigen Grund zur Änderung voraussetzt.
Nach dem neuen Recht sollen die Kinder der Nachnamensänderung des betreuenden Elternteils künftig folgen können, um eine Namensungleichheit zu beseitigen, die zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil entsteht, der das Kind ausschließlich oder überwiegend betreut und in dessen Haushalt es lebt (§ 1617d BGB-E). Die Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, und soll grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
Beispiel: Maria Grün und Martin Groß heiraten und wählen den Familiennamen Groß. Ihr Kind Moritz erhält ebenfalls den Namen Groß. Die Ehe wird geschieden. Maria erklärt gegenüber dem Standesamt, dass sie wieder ihren Geburtsnamen Grün führt. Moritz wird ausschließlich von Maria betreut und lebt in ihrem Haushalt. Moritz möchte ebenfalls den Namen Grün führen. Zwar muss auch nach dem neuen Recht Martin die Namensänderung einwilligen; diese Einwilligung kann aber ersetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
b) Stiefkinder – Rückbenennung nach Einbenennung
Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, wird nach der Reform erleichtert, diese wieder durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig zu machen, das heißt, den Namen des Stiefelternteils abzulegen und wieder den Geburtsnamen anzunehmen. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Beispiel: Olga Soboleva heiratet Marlon Stegmann. Auch Olgas Tochter aus erster Ehe Mascha erhält im Wege der Einbenennung den Familiennamen Stegmann. Die Ehe von Olga und Marlon wird geschieden und Olga nimmt wieder ihren früheren Namen Soboleva an. Auch Olgas Tochter Mascha möchte wieder Soboleva heißen. Ab Volljährigkeit kann Mascha die Erklärung selbst abgeben. Ist Mascha noch nicht volljährig, kann Olga die Erklärung abgeben, wenn ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht.
3.) Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Als weitere Änderung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Nach dem geltenden Recht war eine solche anlasslose bürgerlich-rechtliche Namensänderung nicht möglich. Es bestehen insgesamt drei Möglichkeiten: 1. der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils, 2. die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt, 3. die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen.
Beispiel: Die 21-jährige Lisa Krüger, Tochter von Melanie Krüger und Arno Maibaum, möchte den Familiennamen Maibaum annehmen. Sie hat zu ihrem Vater Arno eine engere Beziehung als zu Melanie, außerdem findet sie den Namen Maibaum schöner. Nach dem geltenden Recht musste Lisa bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen; eine Erklärung gegenüber dem Standesamt reichte nicht aus. Notwendig für die Namensänderung war ein wichtiger Grund, der regelmäßig nicht vorlag. Nach dem neuen Recht kann Lisa durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen Maibaum oder aber den Doppelnamen Krüger-Maibaum annehmen.
4.) Kein Zwang zur Namensänderung bei der Erwachsenenadoption
Lange überfällig war der Wegfall des Zwanges zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption.
Beispiel: Frau Klein adoptiert den volljährigen Ben Morgenstern. Dieser würde gern seinen bisherigen Namen beibehalten. Nach dem geltenden Recht war dies nicht möglich; Ben erhält den Familiennamen Klein (§ 1757 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1767 Abs. 2 BGB). Es bestand die Möglichkeit, dass er den Namen seinem bisherigen Familiennamen Morgenstern voranstellt oder anfügt (Morgenstern-Klein bzw. Klein-Morgenstern), wenn er ein Interesse daran hatte, auch seinen bisherigen Namen zu behalten. Nach dem jetzigen Recht kann Ben Morgenstern seinen bisherigen Namen behalten, wenn er vor der Adoption der Namensänderung widerspricht. Außerdem kann er ohne Gründe einen Doppelnamen aus dem bisherigen und dem Namen des Adoptivelternteils wählen. Auch bereits adoptierte Erwachsene, die sich bereits umbenannt haben, können nach der Übergangsregelung des Gesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes wieder zu ihrem alten Namen zurückkehren.

