Update Unterhaltsrecht 2024
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts und die Düsseldorfer Tabelle 2024
Im Anschluss an den Beitrag im Berliner Anwaltsblatt 2023, 125 soll die Berichterstattung zu den neuen, zum Jahreswechsel 2023/2024 bekannt gegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts fortgeführt werden. Wie immer soll dabei auch ein Blick auf die Entwicklungen bei der Düsseldorfer Tabelle geworfen werden, auf deren Zahlenwerk die Leitlinien „aufsetzen“.
Dr. Martin Menne | Richter am Kammergericht | Berlin | Mitglied der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die zusammen mit dem OLG Düsseldorf und in Abstimmung mit den Vertretern der 24 Oberlandesgerichte in der Regel jährlich die „Düsseldorfer Tabelle“ fortschreibt. Er betreut im Kammergericht seit vielen Jahren die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate
I. UNTERHALTSRECHTLICHE LEITLINIEN DER FAMILIENSENATE DES KAMMERGERICHTS 2024
1. EINFÜHRENDE HINWEISE
Die Funktion der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die das Kammergericht seit etwa Mitte der 1980er-Jahre1Soweit ersichtlich, wurden die ersten (damals noch sehr knappen) Hinweise zur unterhaltsrechtlichen Praxis des Kammergerichts in FamRZ 1985, 567 veröffentlicht, die im weiteren Verlauf zu den heutigen Leitlinien fortentwickelt wurden. Vgl. zur Entwicklung der Leitlinien des Kammergerichts Menne, BerlAnwBl. 2021, 60 (60ff.) sowie allgemein zu den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Menne, NJW 2021, 497ff. und ausführlich Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rz. 39ff. regelmäßig, zuletzt im Jahresturnus, veröffentlicht, ist bekannt: Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Kammergericht – wie übrigens von fast allen2Die einzige Ausnahme unter den insgesamt 24 Oberlandesgerichten bildet das OLG Saarbrücken: Die zwei Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts verzichten traditionell auf eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien und orientieren sich in ihrer Rechtsprechung unmittelbar an der Düsseldorfer Tabelle und deren Anmerkungen. Oberlandesgerichten – nur in Bezug auf das „eigentliche“ Zahlen- und Tabellenwerk übernommen. An die Stelle der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, die nicht übernommen werden, treten die eigenen Leitlinien. Ihr Ziel ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit: Die Leitlinien sollen dazu beitragen, dass in der Berliner Familiengerichtsbarkeit vergleichbare Lebenssachverhalte möglichst einheitlich beurteilt werden; sie setzen die richterliche Erfahrung und die Spruchpraxis der Familiensenate des Kammergerichts in praktisch handhabbare Empfehlungen um. Die Empfehlungen werden nicht nur von der forensischen Praxis berücksichtigt, sondern faktisch haben sie auch eine sehr große Bedeutung für die Beratungspraxis der Berliner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Notare sowie für die Arbeit der Unterhaltsbeistände in den Jugendämtern und der Sachbearbeiter bei den Unterhaltsvorschusskassen und in den Jobcentern bzw. den Sozialämtern, auf die der Unterhaltsanspruch nach § 7 UVG bzw. §§ 33 SGB II, 94 SGB XII übergehen kann: Unterhalt ist ein Massengeschäft. Die Leitlinien dienen der Vereinfachung, da sie einen gewissen, allgemein akzeptierten „Grundkonsens“ wiedergeben und vorbeugen, dass jedes Mal „das Rad neu erfunden“ werden muss.3Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 3; Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492); Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (125). 2022.I.2328 und dazu ausführl. Conradis/Jansen, FamRB 2023, 252ff.; Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis (2. Aufl. 2022), Rz. 805ff.
„Weder die Düsseldorfer Tabelle noch die Leitlinien haben einen verbindlichen Geltungsanspruch wie eine Rechtsnorm, sondern beide bieten nicht mehr als Richtwerte und Orientierungshilfen“
Aber Unterhaltstabellen und Leitlinien dürfen nie die das Unterhaltsrecht kennzeichnende Einzelfallgerechtigkeit verdrängen.4Vgl. KG v. 16.5.1978 – 17 UF 745/78, NJW 1978, 2302, Rz. 33. Denn weder die Düsseldorfer Tabelle noch die Leitlinien haben einen verbindlichen Geltungsanspruch wie eine Rechtsnorm, sondern beide bieten nicht mehr als Richtwerte und Orientierungshilfen.5Vgl. Heiß/Born-Kohlenberg, Unterhaltsrecht (63. Aufl. 2023), Kap. 12 Rz. 12; Seiler, FamRZ 2023, 329 (333); Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492). Bei ihrer Anwendung ist deshalb stets zu prüfen, ob das erzielte Ergebnis angemessen und ausgewogen ist.6Vgl. u. a. BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rz. 37; v. 27.4.1983 – IVb ZR 372/81, FamRZ 1983, 678 (Rz. 9) sowie Maaß in Eschenbruch/ Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rz. 43. Und es ist immer zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls eine abweichende Beurteilung geboten sein kann.77 Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 4; Frank, FF 2022, 8 (11); Scholz, FamRZ 1993, 125 (127f.); Vossenkämper, FuR 1995, 43 (45).
2. DIE ÄNDERUNGEN IM EINZELNEN
a) LL Nr. 2.2 Abs. 1, Abs. 2: Leistungen nach dem SGB II
In LL Nr. 2.2 waren die umfangreichen Änderungen einzuarbeiten, die sich im SGB II mit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes zum 1. Januar 202388 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes vom 16.12.2022, BGBl. ergeben haben. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, sondern es geht darum, dass in der Leitlinie die korrekten, aktuellen Bestimmungen genannt werden.
b) LL Nr. 10.4:
Schulden Auf der Versammlung der Familienrichter des Kammergerichts, in der über die Neufassung der Leitlinien für das Jahr 2024 beratschlagt wurde, wurde beschlossen, den Text der LL Nr. 10.4 – in Anlehnung an die entsprechenden Formulierungen in den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte9Beispielsweise die Leitlinien Nr. 10.4 der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Oldenburg und Rostock. – etwas klarer zu fassen und die Wortfolge „bei tatsächlicher Zahlung“ einzufügen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden: Auch künftig ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplans um berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) zu bereinigen, falls die betreffenden Schulden tatsächlich bezahlt – zurückgeführt – werden.101Vgl. nur Poppen in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht (3. Aufl. 2015), Vor § 1361 Rz. 158. Dagegen mindern Schulden, die nicht bedient werden, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht und sind deshalb für die Unterhaltsbemessung ohne Relevanz.11Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 1039.
c) LL Nr. 10.8: Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Das, was für LL Nr. 2.2 gilt, gilt in gewisser Weise auch für den zweiten Satz von LL Nr. 10.8: Die bisherige Formulierung legte die Vermutung nahe, dass sich aus der dort zitierten Bestimmung des § 30 Abs. 5 SGB XII bezifferte Mehrbedarfsbeträge für eine besondere, kostenaufwendige Ernährung ergeben würden, die in einer einschlägigen unterhaltsrechtlichen Konstellation einfach als Anhalt für eine familiengerichtliche Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO herangezogen werden könnten. Dem ist indessen nicht so, sondern die geltende Fassung von § 30 Abs. 5 SGB XII stellt lediglich allgemeine Prinzipien und Grundsätze auf, wann ein aus medizinischen Gründen indizierter, erhöhter Ernährungsaufwand vorliegen kann, ohne dass darüber hinaus eine weitergehende – betragsmäßige – Konkretisierung des Mehrbedarfs erfolgen würde.12Vgl. zur Anwendung des § 30 Abs. 5 SGB XII in der sozialrechtlichen Rechtsprechung zuletzt etwa LSG Hessen v. 22.2.2023 – L 4 SO 45/20, bei juris, Rz. 25; LSG Hamburg v. 10.6.2021 – L 4 SO 75/20, bei juris, Rz. 17. Der Wortlaut von LL Nr. 10.8 wurde deshalb entsprechend angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung einhergeht. Nachdem die Position LL Nr. 10.8 in keiner anderen obergerichtlichen Leitlinie außer derjenigen des Kammergerichts besetzt ist, drängt sich die Prüfung auf, ob es der gesonderten Erwähnung des Grundsatzes nach LL Nr. 10.8 künftig überhaupt noch bedarf oder ob es nicht bei den gesetzlichen Regelungen nach §§ 1578a, 1610a BGB13Vgl. zum Normzweck näher Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht (3. Aufl. 2015), § 1610a Rz. 1 und zur Gerichtspraxis Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 886ff. sein Bewenden haben kann.
d) LL Nr. 12.1: Betreuungs-/Barunterhalt bei minderjährigen Kindern
Die Familiensenate des Kammergerichts haben erneut über die Frage diskutiert, die bereits im vergangenen Jahr – für die Leitlinien 2023 – breit erörtert worden ist;14Vgl. die ausführliche Darstellung im Bericht über die Entwicklung der Leitlinien im Jahr 2023 bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (127f.). ob nämlich die derzeitige Fassung von LL Nr. 12.1 in ihrem Wortlaut besser an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung,15Vgl. BGH v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20, BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366, Rz. 50f.; v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28, Rz. 14; v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437, Rz. 24f. die der Bundesgerichtshof kürzlich noch einmal erneut bekräftigt hat,16Vgl. BGH v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22, FamRZ 2024, 32, Rz. 19. anzupassen ist. Als „Modell“, das insoweit herangezogen werden könnte, könnte die Formulierung in LL Nr. 12.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig dienen.17Dem Oberlandesgericht Schleswig haben sich bislang – soweit ersichtlich – die Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig und Frankfurt/M. (LL Nr. 12.1 bzw. 12.3) angeschlossen. Im Einklang mit der aktuellen, allerdings keineswegs unumstrittenen1818 Vgl. u. a. Obermann, NZFam 2023, 673 (673ff.); Menne, NJW 2023, 2791 (2791f.); Maaß, NZFam 2023, 49 (49f.); Götz/Seiler, FamRZ 2022, 1338; Schwamb, FamRB 2022, 342ff. sowie die weiteren Nachweise bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (128 Fn. 37) und das aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten zur Berücksichtigung von Naturalunterhalt beim betreuenden Elternteil vom 30.10.2023, JAmt 2023, 580 ff. höchstrichterlichen Rechtsprechung heißt es dort: „Der Bedarf minderjähriger Kinder bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.“
Soweit ersichtlich, sind inzwischen zwar erste Entscheidungen des Kammergerichts ergangen, die sich der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie angeschlossen haben.19Vgl. beispielsweise KG v. 25.7.2023 – 16 UF 66/21 (n.v.). Gleichwohl haben sich die Familiensenate auch in diesem Jahr nicht dazu entschließen können, die bisherige LL Nr. 12.1 in ihrem Wortlaut anzupassen. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Leitlinie ist das auch richtig: Denn die Leitlinie beschränkt sich auf die Nachzeichnung einer allgemein konsentierten, anerkannten Rechtsprechung aller Familiensenate des Kammergerichts. Dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung im Kammergericht bereits in dem hierfür erforderlichen Maße gefestigt wäre, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit gesagt werden. Das gilt auch deshalb, weil derzeit – soweit ersichtlich – noch nicht einmal ausreichend „Fallmaterial“ vorliegt, um eine gesicherte Rechtsprechung konstatieren zu können. Das „Meinungsbild“ unter den Familienrichterinnen und -richtern des Kammergerichts ähnelt in diesem Punkt vom Ergebnis her stark demjenigen, das die Vertreterinnen und Vertreter aller Oberlandesgerichte in der traditionellen, gemeinsamen Sitzung von Anfang November 2023 mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichts im Amtsgericht Kreuzberg zum Ausdruck gebracht haben: Aus den Reihen der Oberlandesgerichte wurde dort darauf hingewiesen, dass die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei ihren jeweiligen Familiensenaten teilweise auf große Skepsis, bisweilen sogar auf Ablehnung stoßen soll.20Vgl. näher Menne, FF 2024, 8, 14 f. Die Familiensenate des Kammergerichts haben daher zu LL Nr. 12.1 keine Beschlüsse gefasst, so dass die bisherige Fassung von LL Nr. 12.1 auch im Jahr 2024 unverändert fortgilt.
e) LL Nr. 12.2, Satz 2: Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
Entsprechend der Praxis der Leitlinien fast aller anderen Oberlandesgerichte21Vgl. etwa die Süddeutschen Leitlinien Nr. 12.2 sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock und Schleswig. In LL Nr. 12.2 des OLG Celle wird dagegen ausdrücklich klargestellt, dass nach § 6c BKGG Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. verzichtet auch das Kammergericht künftig auf den zweiten Satz von LL Nr. 12.2 bzw. auf eine gesonderte Nennung von § 6a BKGG. Bislang ist in LL Nr. 12.2, 2. Satz in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 202022Vgl. BGH v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19, FamRZ 2021, 181, Rz. 27ff. geregelt, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln ist; also dessen Unterhaltsanspruch mindert. Seit dem 30. Juni 2021 – nach Erlass der BGH-Entscheidung verabschiedet23Durch Art. 2 Nr. 2 des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes vom 25.6.2021, BGBl. 2021.I.2020. – gilt jedoch § 6c BKGG, wonach Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden.24Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 622 (am Ende).
f) LL Nr. 12.5:
Kosten des erweiterten Umgangs Im Rahmen der gemeinsamen Sitzung der Vertreter der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages im Spätherbst in Berlin, auf der traditionell die jeweilige Düsseldorfer Tabelle des Folgejahres erarbeitet wird,25 Vgl. die Berichte bei Menne, FF 2024, 8 ff., sowie für das Jahr 2023 bereits Seiler, FamRZ 2023, 329 (329ff.); Menne, FF 2023, 12 (12ff.). Schürmann, FamRZ 2023, 34 ff. wurde in diesem Jahr aus dem Kreis der Oberlandesgerichte angeregt, in die bislang nicht besetzte Position in Nr. 12.5 der jeweiligen Leitlinien die folgende neue Regelung aufzunehmen:
„12.5. Aufwendungen im Rahmen eines erheblich erweiterten Umgangs können durch angemessene Abschläge beim Barunterhalt berücksichtigt werden, soweit der Mindestunterhalt gewährleistet ist.“
Der Vorschlag knüpft an eine schon etwas ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs26Vgl. BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rz. 38 m. Anm. Schürmann. Weitergehend dagegen OLG Düsseldorf v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142, Rz. 90f.: Danach soll auch ein pauschaler Abzug des vom grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteil getragenen Verpflegungsaufwands des Kindes statthaft sein, der im konkreten Fall auf30 € monatlich geschätzt wurde. S. zu der Problematik auch Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 175b.6 an, wonach der Unterhaltsbedarf des Kindes entsprechend den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle in Fällen gemindert werden kann, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des von ihm ausgeübten erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, mit denen er dessen Unterhaltsbedarf auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt:27Vgl. zur Berücksichtigung von Umgangskosten beim Kindesunterhalt im Allgemeinen Heiß/Born-Kohlenberg, Unterhaltsrecht (63. Aufl. 2023), Kap. 12 Rz. 90; Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 4 Rz. 596ff. In erster Linie gehört dazu der Verpflegungsbedarf des Kindes, der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in der Zeit, in der sich das Kind in seiner Obhut befindet, vollständig allein getragen wird, mit der Folge, dass der andere (überwiegend) betreuende Elternteil insoweit eine echte finanzielle Entlastung erfährt.28Nach Schürmann, FamRZ 2014, 921 (922 Fn. 8 und Text) sollen bis zu 20 % des Barunterhaltsbedarfs auf die Kosten der Verpflegung entfallen. Dazu können aber auch andere Aufwendungen für das Kind gehören, wie etwa Kosten für Kleidung, Kino, Schwimmbad etc., die vom barunterhaltspflichtigen Elternteil getragen werden und mit einer entsprechenden Entlastung beim anderen, überwiegend betreuenden Elternteil einhergehen.29Vgl. Born, FPR 2008, 88 (90). Zweck des Vorschlags ist einerseits, mehr Möglichkeiten für eine stärkere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der finanziellen Beiträge des anderen, umgangsberechtigten Elternteils in Fällen eines deutlich erweiterten Umgangs zu eröffnen, andererseits geht es dabei aber auch um eine gewisse „Vorwegnahme“ einzelner Elemente aus der vom Bundesministerium der Justiz angekündigten erneuten Reform des (Kindes-)Unterhaltsrechts.30Konkret geht es um den Vorschlag, den Kindesunterhalt in Fällen eines sogenannten „asymmetrischen Wechselmodells“ – der Sache nach geht es um einen deutlich erweiterten Umgang, der noch nicht die Grenze einer hälftigen Mitbetreuung erreicht – um einen pauschalisierten Abschlag von 15 % für den Bedarf des Kindes für Verpflegung, Verkehr, Freizeit und Bildung zu kürzen, den der eigentlich barunterhaltspflichtige, umgangsberechtigte Elternteil in der Zeit seiner Mitbetreuung allein trägt. Vgl. dazu Seiler, FamRZ 2023, 1761 (1763, 1764); Rimkus, FuR 2023, 512 (512); Borth, FamRZ 2023, 1833 (1835) und die Kritik von Obermann, FamRZ 2023, 1769 (1770); Witt, FF 2023, 432 (434, 436); Morsch, FF 2023, 469 (469); Lentz/Roggatz, FuR 2024, 25 (31 ff.).
Die Anregung wurde von den Familiensenaten des Kammergerichts zwar mit Interesse zur Kenntnis genommen. Eine Übernahme des Vorschlags in die eigenen Leitlinien erfolgte aber dennoch nicht, weil zu dieser Frage keine gefestigte Rechtsprechung des Kammergerichts ersichtlich ist und es dem Charakter einer Leitlinie widersprechen würde, anstelle der Nachzeichnung einer bereits bestehenden, gesicherten Spruchpraxis eine eigenständige, neue Entwicklung anzustoßen: Die Familiensenate bleiben damit ihrer Überzeugung treu, zunächst abzuwarten, ob sich eine einheitliche Rechtsprechung herauskristallisiert, die zu gegebener Zeit in einer Leitlinie als Spiegel einer allgemeinen Überzeugung zusammengefasst werden kann.31Vgl. bereits Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (126).
g) LL Nr. 15.3:
Konkrete Bedarfsbemessung Von den Familiensenaten wurde kurz erörtert, ob es möglicherweise geboten ist, den Wortlaut von LL Nr. 15.3 in Richtung auf die sehr viel umfangreicheren, gehaltvolleren Ausführungen in der entsprechenden Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf fortzuentwickeln. Hierfür wird indessen kein echter Bedarf gesehen, weil die Formulierung in LL Nr. 15.3 der Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen stark beschreibenden Charakter bei einem relativ geringen „echten“ Regelungsgehalt hat und – praktisch entscheidend –, weil Konstellationen, in denen Unterhalt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsbemessung zuerkannt wird, in der Berliner familiengerichtlichen Rechtsprechung eher die Ausnahme bilden.32Vgl. aber als „Gegenausnahme“ KG v. 26.6.2019 – 13 UF 89/17, NJW-RR 2019, 1281, Rz. 32ff. als Beispiel für einen (im Ergebnis erfolglosen) Versuch, im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens aufgrund des behaupteten, hohen Bedarfs des Kindes von der in der abzuändernden Unterhaltsurkunde vereinbarten Bedarfsbemessung nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zu einer konkreten Bedarfsbemessung überzugehen.
h) Fundstellen
Der vollständige Text der neuen Leitlinien wurde zum Jahreswechsel 2023/2024 in den Internetauftritt des Kammergerichts eingestellt.33Unter https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/ familiensachen/artikel.1348178.php. In gedruckter Form findet sich die Leitlinie als Sonderbeilage zu manchen Fachzeitschriften und in elektronischer Form auf den Homepages mehrerer großer Zeitschriften sowie auf der Homepage des Deutschen Familiengerichtstages.34Unter https://www.dfgt.de und „Leitlinien der Oberlandesgerichte“.
3. ENTWICKLUNGSTENDENZEN BEI DEN UNTERHALTSLEITLINIEN IM ALLGEMEINEN
Eine sehr erfreuliche, begrüßenswerte Entwicklung scheint sich in Bezug auf die Frage einer weiteren Angleichung der einzelnen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte35Derzeit existieren insgesamt 18 verschiedene Leitlinien: 17 Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock und Schleswig sowie das Kammergericht Berlin) verfügen über jeweils eigene Leitlinien. Die Süddeutschen Leitlinien werden von sechs Oberlandesgerichten angewandt (Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat keine eigenen Leitlinien. abzuzeichnen: Auf der Konferenz der Vertreter der Oberlandesgerichte mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages von November 202336Vgl. den Bericht von Menne, FF 2024, 8 ff. wurde bekannt, dass die drei niedersächsischen Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg – nachdem ein entsprechender, erster Versuch 2018 noch gescheitert war37Vgl. Höbbel in Dutta/Guhling/Klinkhammer (Hrsg.), Festschrift Hans- Joachim Dose (2022), 271 (278); Menne, FF 2023, 12 (19).– kürzlich einen erneuten Anlauf unternommen haben, um ihre drei Leitlinien inhaltlich – in Bezug auf die benutzten Formulierungen – stärker aufeinander abzustimmen und sie schrittweise zu einer einheitlichen, an das Muster der Süddeutschen Leitlinie angelehnte niedersächsische Unterhaltsleitlinie fortzuentwickeln. Perspektivisch ist denkbar, dass künftige, vereinheitlichte niedersächsische Leitlinien auf umliegende, benachbarte Oberlandesgerichtsbezirke „ausstrahlen“ und auf diese Weise zur Grundlage eventueller „Norddeutscher“ oder „Nordwest-“ bzw. „Nordostdeutscher Leitlinien“38Die Hoffnung, dass sich die fünf, nach dem Beitritt der DDR gebildeten neuen ostdeutschen Oberlandesgerichte nach 1990 auf gemeinsame Leiteinelinien verständigen würden, hat sich Anfang der 1990er-Jahre zerschlagen; vgl. Vossenkämper, FuR 1995, 43 (46).werden könnten. Die allgemeine Tendenz unter den übrigen Oberlandesgerichten weist in eine ähnliche Richtung: Es besteht Leiteine weitgehende Übereinstimmung, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien nicht nur in ihrer Struktur und ihrem Aufbau,39Seit 2003 folgen alle Leitlinien einer bundeseinheitlichen, am Modell der Süddeutschen Leitlinien ausgerichteten Gliederung; vgl. Menne, NJW 2021, 497 (497); Schürmann, FamRZ 2005, 490 (491); Scholz in Paulsen (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf (2006), 265 (288). sondern auch in ihrem Inhalt stärker aneinander angeglichen werden sollten. Es soll darauf geachtet werden, dass das, was in den Leitlinien einheitlich gemeint ist, auch einheitlich – möglichst gleichlautend – formuliert wird. Auch könnten einzelne Regelungen im Wortlaut stärker aneinander angeglichen werden. Es wird allerdings keine bundeseinheitliche Leitlinie angestrebt: Denn das würde die Gefahr verstärken, dass die Leitlinie unzulässigerweise als eine Art von „Ersatznormierung“ angesehen wird.40Vgl. Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492); Scholz, FamRZ 1993, 125 (127).Vielmehr soll erreicht werden, dass sich die bisherige „Leitlinienlandschaft“ schrittweise zu Gruppen von einheitlichen oder weitgehend einheitlichen Leitlinien nach dem Vorbild der Süddeutschen Leitlinien verdichtet.41Vgl. bereits die entsprechende Forderung von Höbbel in Dutta/Guhling/ Klink hammer (Hrsg.), Festschrift Hans-Joachim Dose (2022), 271 (278f.). Das Verlangen nach einer stärkeren Angleichung der Leitlinien hat eine „lange Tradition“; es wurde u. a. bereits 1990 von Köhler (FamRZ 1990, 922 (924)) formuliert.
„Es besteht eine weitgehende Übereinstimmung, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien auch in ihrem Inhalt stärker aneinander angeglichen werden sollten“
II. DÜSSELDORFER TABELLE 2024: EINZELASPEKTE 1. ÄNDERUNG IN DER TABELLENSTRUKTUR
a) Problemaufriss Bereits seit einigen Jahren schon sieht sich die Düsseldorfer Tabelle einer zunehmenden Herausforderung ausgesetzt:42Ebenso Schürmann, FamRB 2023, 34 (38); Schürmann, FamRB 2024, 31 (31 ff.). Der Mindestunterhalt und, dem folgend, die Selbstbehaltssätze sind sehr stark gestiegen. Im Jahr 2008, beim Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform 2008, betrug der Tabellenunterhalt in Gruppe 1, Altersstufe 2 – das ist der „Eckwert“ der Tabelle, auf dem diese aufbaut43Vgl. die Erläuterung im letztjährigen Bericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (129). – noch 322 €/Monat.44Vgl. ausführlich zur Düsseldorfer Tabelle 2008, der ersten Unterhaltstabelle nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform 2008, Schürmann, ZKJ 2008, 67 (67ff.). In diesem Jahr, 2024, ist dieser Betrag auf 551 €/Monat angestiegen. Das ist eine Zunahme um grob etwa 70 % oder, in absoluten Zahlen, um + 229 € monatlich. Im Vergleich mit den Tabellenunterhaltssätzen 2023 steigen mit dem Inkrafttreten der neuen Mindestunterhaltsverordnung45Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023, BGBl. I Nr. 330 v. 30.11.2023. die Unterhaltssätze des Jahres 2024 in der ersten Einkommensgruppe wiederum46Bereits zum 1.1.2023 stieg der Tabellenunterhalt gegenüber dem Vorjahr 2022 um grob etwa 10 % an; vgl. die Darstellung bei Menne, FF 2023, 12 (13). – zum zweiten Mal in Folge – um fast 10 % an. Ähnlich auch die Selbstbehaltssätze: Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners (DT Anm. A 5 bzw. LL KG Nr. 21.2) betrug im Jahr 2008 noch 900 € monatlich. Der Betrag ist bis zum Jahr 2024 auf 1450 €/Monat angestiegen – das sind grob etwa 60 % mehr bzw. absolut + 550 €.
Die Ursache für dieses starke Anwachsen liegt, auch wenn die Inflationsrate 2021 etwa 3,1 % und im Jahr 2022 ca. 6,9 % betragen hat, nicht allein an der hohen Inflation. Denn wenn man den Tabellenunterhalt des Jahres 2008 einmal mit den seitherigen, historischen Preissteigerungsraten hochrechnet, kommt man auf einen Tabellenunterhaltsbetrag von „lediglich“ 419 €/Monat. Inflationsbedingt ist der Tabellenunterhalt daher zwischen 2008 und 202247Der Vergleich beschränkt sich auf den Zeitraum bis 2022, weil die Inflationsrate für 2023 bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt war. um „nur“ etwa 30 % angestiegen. Die „fehlenden“ etwa 40 Prozentpunkte zu den grob etwa 70 %, um die der Tabellenunterhalt von 2008 bis 2024 angestiegen ist, gehen auf „andere Ursachen“ zurück. In erster Linie zählen dazu Erhöhungen einzelner Bedarfspositionen bei Kindern48Beispielsweise die staatlichen Transferleistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB II, 34 SGB XII. Im Jahr 2024 wird für den persönlichen Schulbedarf eines Kindes ein Betrag in Höhe von insgesamt 195 €/Jahr gewährt; vgl. die Notiz in FamRB 2023, 481. und die regelmäßigen Anpassungen bei den Regelbedarfssätzen nach dem SGB II,49Vgl. hierzu bereits die deutlichen Hinweise in der Stellungnahme der Unterhaltskommission von Juni 2021: Niepmann/Denkhaus/Schürmann, FamRB 2021, 349 (349) = FamRZ 2021, 923 (923) sowie Schürmann, FamRB 2023, 34 (34f.). Gegenüber 2023 steigen die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe des Jahres 2024 um etwa 12 %; vgl. die Notiz in FamRB 2023, 481. die sich über das steuerliche Existenzminimum (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB) unmittelbar auf die Höhe der Unterhaltsbedarfssätze nach § 1612a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 BGB auswirken und mittelbar, als „Einsatzgröße“ bei der Ermittlung des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltsschuldners,5050 Vgl. hierzu die Herleitung im letztjährigen Bericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (130). die Höhe der Selbstbehaltssätze mitbestimmen.
„Der Mindestunterhalt und, dem folgend, die Selbstbehaltssätze sind sehr stark gestiegen“
Die Folgen dieser Entwicklung, deren Ende nicht absehbar ist, führt zu einer enormen strukturellen Herausforderung für die Unterhaltstabelle: Zusammen mit dem Ansteigen des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners führt der große Zuwachs bei den Unterhaltsbedarfssätzen dazu, dass ein Unterhaltspflichtiger der ersten Einkommensgruppe selbst im „optimalen Fall“ nur noch den (Tabellenunterhalts-)Bedarf eines einzigen minderjährigen Kindes abdecken kann.50 Den Unterhaltsbedarf eines volljährigen, sich in Ausbildung befindlichen Kindes kann ein Unterhaltsschuldner der ersten Gruppe überhaupt nur noch bewältigen, weil der Bedarfssatz der vierten Altersstufe um das volle Kindergeld von 250 €/Monat gekürzt wird (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Alles andere sind Mangelfälle. Eine weitere Verschärfung der Situation ergibt sich aufgrund der Inflation: Die starke Zunahme der Geldentwertung in den vergangenen beiden Jahren hat in den Tarifrunden zu verhältnismäßig hohen Lohn- und Gehaltsabschlüssen geführt.51 Der nominelle Verdienstzuwachs, den ein Arbeitnehmer im Allgemeinen begrüßen wird, kann bei einem Unterhaltsschuldner jedoch zu einem Aufstieg in die nächsthöhere Einkommensgruppe und als Folge davon zu einem Ansteigen seiner Unterhaltslast führen, der keine „echte“ Gehaltssteigerung gegenübersteht, sondern nur ein Gehaltszuwachs als Resultat einer allgemeinen Preissteigerung.51Für den Unterhaltsberechtigten gilt allerdings Entsprechendes: Als Folge der Inflation sind von ihm mehr Geldmittel aufzuwenden, damit er seinen Bedarf – etwa bei den Mietkosten oder den Lebensmittelpreisen – decken kann, so dass eine Hochstufung in der Tabelle sachlich gerechtfertigt sein kann.
b) Kritik an der Düsseldorfer Tabelle
Auch wenn die Ursachen für diese Entwicklung an anderer Stelle zu suchen sind, hat die allgemeine, gesamtwirtschaftliche Entwicklung dazu geführt, dass die Düsseldorfer Tabelle zuletzt verstärkt der Kritik ausgesetzt war: Die einen beklagen lebhaft eine „Schieflage“ der Unterhaltstabelle, die den notwendigen Eigenbedarf der „Trennungseltern“ nicht mehr ausreichend berücksichtigen soll.52Vgl. Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V., ISUVReport Nr. 173 von Juli 2023 sowie die Pressemitteilungen v. 5.10.2023, einsehbar unter https://www.isuv.de/informationen/urteile/urteil/post/detail/ News/neues-hoeheres-existenzminimum-festgesetzt-auswirkungen-aufduesseldorfer- tabelle-lohnsteigerungen/ und v. 12.12.2023, https://www. isuv.de/informationen/stellungnahmen/stellungnahmen-familienrecht/ post/detail/News/duesseldorfer-tabelle-2024-hoeherer-kindesunterhaltund- selbstbehalt-nur-flickwerk-keine-loesung-fuer/trennungseltern/ (zuletzt abgerufen im Dezember 2023). Die anderen werfen der Düsseldorfer Tabelle vor, sie gefährde die Lebensexistenz des Kindes, weil die dort ausgewiesenen Bedarfssätze weit hinter dem tatsächlichen Mindesterziehungs- bzw. Mindestausbildungsbedarf zurückblieben.53Vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter – Bundesverband e.V. (VaMV), Pressemitteilung vom 21.8.2023, einsehbar unter https://vamv. de/de/presse/pressemitteilungen/unterhaltsrecht-reform-muss-anlebensrealitat- anknupfen-um-existenz-von-kindern-nicht-zu-gefahrden/ (zuletzt abgerufen im Dezember 2023) sowie abgedruckt in Streit 2023, 129 und Deutscher Juristinnenbund, Pressemitteilung Nr. 23–65 v. 19.12.2023, einsehbar unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/ pm23-65 (zuletzt abgerufen im Dezember 2023). Vgl. weiter auch Breithaupt, Streit 2007, 60ff. („Höhe des Mindestunterhalts entspricht nicht dem Kindeswohl“) sowie ausführlich Breithaupt, 50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht (2015). Keiner der beiden Vorwürfe verfängt: Denn die Unterhaltshöhe wird nicht durch die Düsseldorfer Tabelle, sondern durch das Gesetz bestimmt. Für die familiengerichtliche Entscheidung sind der (Mindest-)Bedarf des Kindes nach § 1612a Abs. 1 BGB und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB) maßgeblich.
Die Unterhaltstabelle ist dabei lediglich ein Hilfsmittel bei der richterlichen Entscheidungsfindung. Sie dient der „Übersetzung“ der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, des vorgegebenen Einkommens des Pflichtigen und des anhand statistischer Methoden ermittelten Unterhaltsbedarfs des Berechtigten in praktisch handhabbare Empfehlungen für die forensische und die beratende Unterhaltspraxis.5456 Vgl. Seiler, FamRZ 2023, 329 (332); Menne, FF 2023, 12 (16); Niepmann, NZFam 2022, 141 (145).
c) Anpassung der Tabellenstruktur
Um den Herausforderungen gerecht zu werden, kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:5557 Vgl. bereits die entsprechende Darstellung in der Stellungnahme der Unterhaltskommission, Niepmann/Denkhaus/Schürmann, FamRB 2021, 349 (349) = FamRZ 2021, 923 (923). Einmal kann die unterste Einkommensgruppe aus der Tabelle „herausgenommen“ und das Eingangseinkommen der untersten Gruppe angehoben werden. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Anzahl der Berechtigten, deren Unterhaltsbedarf durch die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge abgedeckt werden soll,56Vgl. DT Anm. A 1, Abs. 1. von bislang zwei auf nur noch einen Berechtigten zu begrenzen.
Die erste Möglichkeit, eine neuerliche57Ein derartiges „Herausschneiden“ der ersten Einkommensgruppe erfolgte bereits mit dem Wechsel von der Düsseldorfer Tabelle 2017 zu derjenigen des Jahres 2018. Seinerzeit wurde die erste Einkommensgruppe, die 2017 bis zu einem Monatsnettoeinkommen von 1500 € reichte, mit der DT 2018 auf bis zu 1900 € monatliches Nettoeinkommen angehoben bzw. erweitert. Vgl. näher Schürmann, FamRB 2018, 32 (32ff.). Korrektur bei der ersten Einkommensgruppe, das „Herausschneiden“ der gesamten ersten Gruppe aus der Tabelle mit der Folge, dass die obere Einkommensgrenze der ersten Gruppe angehoben wird, hatte seinerzeit – im Jahr 2018 – zu heftiger Kritik geführt58Vgl. Schwamb, FamRB 2018, 67 (67ff.). und wurde deshalb für 2024 nicht in Betracht gezogen. Die zweite Möglichkeit, ein nochmaliges59Erstmals wurde die Anzahl der Unterhaltsberechtigten 2010 reduziert: Die Düsseldorfer Tabelle 2009 bezog sich noch auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Mit dem Wechsel zur Düsseldorfer Tabelle 2010 erfolgte eine Herabsetzung auf den Bedarf von lediglich noch zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang der Unterhaltspflicht. Absenken der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, würde nicht nur zum Entfallen der bisherigen Möglichkeit eines „Feintunings“ innerhalb der Tabelle durch Herauf- und Herabstufung führen,60Vgl. DT Anm. A 1, Abs. 2 sowie bereits Seiler, FamRZ 2023, 329 (332); Menne, FF 2023, 12 (16). sondern würde ebenfalls – wie das „Herausschneiden“ der ersten Einkommensgruppe – größere Verwerfungen und eine nicht näher abschätzbare Zahl von Unterhaltsabänderungsverfahren nach sich ziehen. Und es ist unsicher, ob ein solcher „Eingriff“ die sozialen Realitäten korrekt widerspiegelt. Denn in der Praxis hat der Unterhaltsschuldner neben einem (ersten) Kind häufig entweder noch einen Ehegatten/Partner zu versorgen oder ist gegenüber einem weiteren Kind unterhaltspflichtig. Die Unterhaltskommission und die Vertreter der Oberlandesgerichte haben sich auf ihrer Sitzung im November 2023 daher vorläufig gegen eine Reduzierung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ausgesprochen.
Stattdessen wurde beschlossen, die oberen Grenzen der Einkommensgruppen der Unterhaltstabelle geringfügig – um 200 € – hochzusetzen. Die Anhebung erfolgt linear, gleichmäßig über alle Einkommensgruppen hinweg. Die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2024 endet damit bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von 2100 € und die höchste, 15. Gruppe umfasst Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von bis zu 11.200 €/Monat. Für die Anhebung wurde mit 200 € bewusst ein eher niedriger Betrag gewählt, damit es nicht erneut zu Irritationen ähnlich denjenigen des Jahres 2018 kommt; um die Anzahl der Abänderungsfälle möglichst gering zu halten und um zu vermeiden, dass es durch eine Herunterstufung des Unterhaltspflichtigen aus der bisherigen Gruppe 2 (bislang: 1901 € bis 2300 €/Monat) in die neue Gruppe 1 (bis zu 2100 € netto/Monat) zu eventuellen Unterhaltsverkürzungen kommt: Indessen besteht dadurch, dass nicht nur die obere Grenze der Einkommensgruppe verschoben, sondern zugleich auch die Bedarfssätze in der ersten Gruppe deutlich ansteigen, nur ein geringes Risiko, dass der nominelle Unterhaltsbetrag sich verkürzt.
2. NEUE SELBSTBEHALTSSÄTZE
Dass die Selbstbehaltssätze, die bereits im Jahr 2023 sehr stark angehoben wurden – zwischen etwa + 16 % und ca. + 18 %61Vgl. die Übersicht bei Menne, FF 2013, 12 (17): Danach ist der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Schuldners für das Jahr 2023 (DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2) um 160 € bzw. etwa + 16,6 % auf 1.120 €/Monat angehoben worden und derjenige des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2) um 210 € bzw. etwa + 18,1 % auf 1370 € monatlich angestiegen.– im Jahr 2024 erneut ansteigen werden, war bereits im November 2022, mit der Veröffentlichung des 14. Existenzminimumberichts der Bundesregierung62 Vgl. 14. Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024) v. 2.11.2022, BT-Drucks. 20/4443, 5. Danach sollte das Regelbedarfsniveau für einen Alleinstehenden im Jahr 2023 6024 €/Jahr bzw. 502 €/ Monat und im Jahr 2024 6444 €/Jahr bzw. 537 €/Monat betragen. klar. Denn im Existenzminimumbericht wurde für das Jahr 2024 ein weiterer Anstieg des Regelbedarfsniveaus prognostiziert. Da der sozialrechtliche Regelbedarfssatz eines Alleinstehenden zum 1. Januar 2024 über den im Existenzminimumbericht projektierten Wert von 537 €/Monat hinaus sogar auf 563 € monatlich angehoben wurde63Vgl. die Regelbedarfsstufen-FortschreibungsVO 2024 v. 24.10.2023, BGBl. I Nr. 287 vom 27.10.2023 und die Notiz in FamRB 2023, 481. Danach steigen die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe gegenüber den Sätzen des Vorjahres um gut 12 %. und der „Eckregelsatz“ eines alleinstehenden Hilfeempfängers nach §§ 20 SGB II, 28 SGB XII zu den wichtigsten „Bausteinen“ der Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Leitlinien gehört,64Vgl. die Darstellung im Vorjahresbericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (130) sowie weiter Menne, NZFam 2016, 97 (100); Niepmann, FamRZ 2015, 17 (18). lag auf der Hand, dass die Selbstbehaltssätze des Jahres 2024 wiederum zu erhöhen sein werden. Im Vergleich mit dem überproportionalen Anstieg des Jahres 2023 fällt der erneute Zuwachs im Jahr 2024 jedoch eher moderat aus. Die bundesweiten Ansätze der Düsseldorfer Tabelle für die Selbstbehaltsätze werden mit LL Nr. 21, 22 in die Leitlinien des Kammergerichts übernommen. In der tabellarischen Übersicht stellt sich das wie folgt dar: (siehe Tabelle).
III. FAZIT UND UNTERHALTSRECHTLICHER AUSBLICK
Die Anzahl der Änderungen in den Leitlinien für das Jahr 2024 hält sich erneut in einem sehr überschaubaren Rahmen; ihnen kommt kaum eine bedeutsame inhaltliche Relevanz zu. Denn im Wesentlichen geht es um die Nachzeichnung von Änderungen in (Sozial-)Gesetzen, auf die in den Leitlinien Bezug genommen wird (LL Nr. 2.2, 10.8 und LL Nr. 12.2). In einem Fall (LL Nr. 10.4) wurde der Wortlaut deutlicher gefasst. Eine Reihe von weiteren Anpassungen bzw. Klarstellungen wurde von den Familienrichtern des Kammergerichts zwar intensiv erörtert (LL Nr. 12.1, 12.5 und 15.3), aber aus unterschiedlichen Gründen im Ergebnis nicht umgesetzt. Die gewichtigste Änderung – insbesondere für die zahlreichen Betroffenen, die Unterhalt zahlen bzw. erhalten – stellt daher einmal mehr die Übernahme der „Eckwerte“ aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2024 dar (LL Nr. 21, 22 und LL Nr. 23 sowie LL Nr. 15.1 Abs. 3, LL Nr. 18). Sollte die angekündigte Unterhaltsrechtsreform tatsächlich bereits Anfang 2025 in Kraft treten, wird die neue, für 2025 zu erwartende Düsseldorfer Tabelle wahrscheinlich in einem größeren Ausmaß angepasst werden müssen. Denn im Zuge der Reform soll der notwendige Selbstbehalt nach DT Anm. A 5 durch die beabsichtigte Bezugnahme für die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenansätze auf die Anlagen zum Wohngeldgesetz (Wohngeld-VO) „regionalisiert“ werden: Sollte die angekündigte Unterhaltsrechtsreform Gesetz werden, dann wird es – derzeitiger Planung zufolge – künftig keinen einheitlichen, bundesweit geltenden notwendigen Selbstbehalt mehr geben,65Vgl. die kurzen Hinweise bei Rimkus, FuR 2023, 512 (514); Viefhues, jM 2023, 398 (404) sowie ausführlich Witt, FF 2023, 432 (439f.) und die Kritik bei Seiler, FamRZ 2023, 1761 (1766f.). sondern entsprechend der Mietenstufe wird es für jede Gemeinde einen eigenen, von Region zu Region unterschiedlichen Selbstbehaltssatz geben.66Vgl. die Anlage „Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1.1.2023“ zu § 1 Abs. 3 der Wohngeld-VO, zuletzt geändert durch Art. 5 Wohngeld- Plus-Gesetz vom 5.12.2022, BGBl. 2022.I.2160 (2166ff.). Die Stadt Berlin unterfällt danach insgesamt der Mietenstufe IV (von insgesamt sieben Mietenstufen gemäß § 12 Abs. 5 WoGG), was einschließlich Heizkostenzuschlag einem Wert von 601,40 € monatlich entspricht. Das wird möglicherweise auch Anpassungen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts erforderlich machen: Das Unterhaltsrecht bleibt also auch im laufenden Jahr weiter spannend!
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- 1Soweit ersichtlich, wurden die ersten (damals noch sehr knappen) Hinweise zur unterhaltsrechtlichen Praxis des Kammergerichts in FamRZ 1985, 567 veröffentlicht, die im weiteren Verlauf zu den heutigen Leitlinien fortentwickelt wurden. Vgl. zur Entwicklung der Leitlinien des Kammergerichts Menne, BerlAnwBl. 2021, 60 (60ff.) sowie allgemein zu den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Menne, NJW 2021, 497ff. und ausführlich Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rz. 39ff.
- 2Die einzige Ausnahme unter den insgesamt 24 Oberlandesgerichten bildet das OLG Saarbrücken: Die zwei Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts verzichten traditionell auf eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien und orientieren sich in ihrer Rechtsprechung unmittelbar an der Düsseldorfer Tabelle und deren Anmerkungen.
- 3Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 3; Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492); Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (125). 2022.I.2328 und dazu ausführl. Conradis/Jansen, FamRB 2023, 252ff.; Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis (2. Aufl. 2022), Rz. 805ff.
- 4Vgl. KG v. 16.5.1978 – 17 UF 745/78, NJW 1978, 2302, Rz. 33.
- 5Vgl. Heiß/Born-Kohlenberg, Unterhaltsrecht (63. Aufl. 2023), Kap. 12 Rz. 12; Seiler, FamRZ 2023, 329 (333); Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492).
- 6Vgl. u. a. BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rz. 37; v. 27.4.1983 – IVb ZR 372/81, FamRZ 1983, 678 (Rz. 9) sowie Maaß in Eschenbruch/ Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rz. 43.
- 77 Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 4; Frank, FF 2022, 8 (11); Scholz, FamRZ 1993, 125 (127f.); Vossenkämper, FuR 1995, 43 (45).
- 88 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes vom 16.12.2022, BGBl.
- 9Beispielsweise die Leitlinien Nr. 10.4 der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Oldenburg und Rostock.
- 101Vgl. nur Poppen in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht (3. Aufl. 2015), Vor § 1361 Rz. 158.
- 11Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 1039.
- 12Vgl. zur Anwendung des § 30 Abs. 5 SGB XII in der sozialrechtlichen Rechtsprechung zuletzt etwa LSG Hessen v. 22.2.2023 – L 4 SO 45/20, bei juris, Rz. 25; LSG Hamburg v. 10.6.2021 – L 4 SO 75/20, bei juris, Rz. 17.
- 13Vgl. zum Normzweck näher Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht (3. Aufl. 2015), § 1610a Rz. 1 und zur Gerichtspraxis Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 886ff.
- 14Vgl. die ausführliche Darstellung im Bericht über die Entwicklung der Leitlinien im Jahr 2023 bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (127f.).
- 15Vgl. BGH v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20, BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366, Rz. 50f.; v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28, Rz. 14; v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437, Rz. 24f.
- 16Vgl. BGH v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22, FamRZ 2024, 32, Rz. 19.
- 17Dem Oberlandesgericht Schleswig haben sich bislang – soweit ersichtlich – die Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig und Frankfurt/M. (LL Nr. 12.1 bzw. 12.3) angeschlossen.
- 1818 Vgl. u. a. Obermann, NZFam 2023, 673 (673ff.); Menne, NJW 2023, 2791 (2791f.); Maaß, NZFam 2023, 49 (49f.); Götz/Seiler, FamRZ 2022, 1338; Schwamb, FamRB 2022, 342ff. sowie die weiteren Nachweise bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (128 Fn. 37) und das aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten zur Berücksichtigung von Naturalunterhalt beim betreuenden Elternteil vom 30.10.2023, JAmt 2023, 580 ff.
- 19Vgl. beispielsweise KG v. 25.7.2023 – 16 UF 66/21 (n.v.).
- 20Vgl. näher Menne, FF 2024, 8, 14 f.
- 21Vgl. etwa die Süddeutschen Leitlinien Nr. 12.2 sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock und Schleswig. In LL Nr. 12.2 des OLG Celle wird dagegen ausdrücklich klargestellt, dass nach § 6c BKGG Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden.
- 22Vgl. BGH v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19, FamRZ 2021, 181, Rz. 27ff.
- 23Durch Art. 2 Nr. 2 des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes vom 25.6.2021, BGBl. 2021.I.2020.
- 24Vgl. Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 622 (am Ende).
- 25Vgl. die Berichte bei Menne, FF 2024, 8 ff., sowie für das Jahr 2023 bereits Seiler, FamRZ 2023, 329 (329ff.); Menne, FF 2023, 12 (12ff.). Schürmann, FamRZ 2023, 34 ff.
- 26Vgl. BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, Rz. 38 m. Anm. Schürmann. Weitergehend dagegen OLG Düsseldorf v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142, Rz. 90f.: Danach soll auch ein pauschaler Abzug des vom grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteil getragenen Verpflegungsaufwands des Kindes statthaft sein, der im konkreten Fall auf30 € monatlich geschätzt wurde. S. zu der Problematik auch Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (15. Aufl. 2023), Rz. 175b.6
- 27Vgl. zur Berücksichtigung von Umgangskosten beim Kindesunterhalt im Allgemeinen Heiß/Born-Kohlenberg, Unterhaltsrecht (63. Aufl. 2023), Kap. 12 Rz. 90; Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 4 Rz. 596ff.
- 28Nach Schürmann, FamRZ 2014, 921 (922 Fn. 8 und Text) sollen bis zu 20 % des Barunterhaltsbedarfs auf die Kosten der Verpflegung entfallen.
- 29Vgl. Born, FPR 2008, 88 (90).
- 30Konkret geht es um den Vorschlag, den Kindesunterhalt in Fällen eines sogenannten „asymmetrischen Wechselmodells“ – der Sache nach geht es um einen deutlich erweiterten Umgang, der noch nicht die Grenze einer hälftigen Mitbetreuung erreicht – um einen pauschalisierten Abschlag von 15 % für den Bedarf des Kindes für Verpflegung, Verkehr, Freizeit und Bildung zu kürzen, den der eigentlich barunterhaltspflichtige, umgangsberechtigte Elternteil in der Zeit seiner Mitbetreuung allein trägt. Vgl. dazu Seiler, FamRZ 2023, 1761 (1763, 1764); Rimkus, FuR 2023, 512 (512); Borth, FamRZ 2023, 1833 (1835) und die Kritik von Obermann, FamRZ 2023, 1769 (1770); Witt, FF 2023, 432 (434, 436); Morsch, FF 2023, 469 (469); Lentz/Roggatz, FuR 2024, 25 (31 ff.).
- 31Vgl. bereits Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (126).
- 32Vgl. aber als „Gegenausnahme“ KG v. 26.6.2019 – 13 UF 89/17, NJW-RR 2019, 1281, Rz. 32ff. als Beispiel für einen (im Ergebnis erfolglosen) Versuch, im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens aufgrund des behaupteten, hohen Bedarfs des Kindes von der in der abzuändernden Unterhaltsurkunde vereinbarten Bedarfsbemessung nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zu einer konkreten Bedarfsbemessung überzugehen.
- 33Unter https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/ familiensachen/artikel.1348178.php.
- 34Unter https://www.dfgt.de und „Leitlinien der Oberlandesgerichte“.
- 35Derzeit existieren insgesamt 18 verschiedene Leitlinien: 17 Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock und Schleswig sowie das Kammergericht Berlin) verfügen über jeweils eigene Leitlinien. Die Süddeutschen Leitlinien werden von sechs Oberlandesgerichten angewandt (Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat keine eigenen Leitlinien.
- 36Vgl. den Bericht von Menne, FF 2024, 8 ff.
- 37Vgl. Höbbel in Dutta/Guhling/Klinkhammer (Hrsg.), Festschrift Hans- Joachim Dose (2022), 271 (278); Menne, FF 2023, 12 (19).
- 38Die Hoffnung, dass sich die fünf, nach dem Beitritt der DDR gebildeten neuen ostdeutschen Oberlandesgerichte nach 1990 auf gemeinsame Leiteinelinien verständigen würden, hat sich Anfang der 1990er-Jahre zerschlagen; vgl. Vossenkämper, FuR 1995, 43 (46).
- 39Seit 2003 folgen alle Leitlinien einer bundeseinheitlichen, am Modell der Süddeutschen Leitlinien ausgerichteten Gliederung; vgl. Menne, NJW 2021, 497 (497); Schürmann, FamRZ 2005, 490 (491); Scholz in Paulsen (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf (2006), 265 (288).
- 40Vgl. Schürmann, FamRZ 2005, 490 (492); Scholz, FamRZ 1993, 125 (127).
- 41Vgl. bereits die entsprechende Forderung von Höbbel in Dutta/Guhling/ Klink hammer (Hrsg.), Festschrift Hans-Joachim Dose (2022), 271 (278f.). Das Verlangen nach einer stärkeren Angleichung der Leitlinien hat eine „lange Tradition“; es wurde u. a. bereits 1990 von Köhler (FamRZ 1990, 922 (924)) formuliert.
- 42Ebenso Schürmann, FamRB 2023, 34 (38); Schürmann, FamRB 2024, 31 (31 ff.).
- 43Vgl. die Erläuterung im letztjährigen Bericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (129).
- 44Vgl. ausführlich zur Düsseldorfer Tabelle 2008, der ersten Unterhaltstabelle nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform 2008, Schürmann, ZKJ 2008, 67 (67ff.).
- 45Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023, BGBl. I Nr. 330 v. 30.11.2023.
- 46Bereits zum 1.1.2023 stieg der Tabellenunterhalt gegenüber dem Vorjahr 2022 um grob etwa 10 % an; vgl. die Darstellung bei Menne, FF 2023, 12 (13).
- 47Der Vergleich beschränkt sich auf den Zeitraum bis 2022, weil die Inflationsrate für 2023 bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt war.
- 48Beispielsweise die staatlichen Transferleistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB II, 34 SGB XII. Im Jahr 2024 wird für den persönlichen Schulbedarf eines Kindes ein Betrag in Höhe von insgesamt 195 €/Jahr gewährt; vgl. die Notiz in FamRB 2023, 481.
- 49Vgl. hierzu bereits die deutlichen Hinweise in der Stellungnahme der Unterhaltskommission von Juni 2021: Niepmann/Denkhaus/Schürmann, FamRB 2021, 349 (349) = FamRZ 2021, 923 (923) sowie Schürmann, FamRB 2023, 34 (34f.). Gegenüber 2023 steigen die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe des Jahres 2024 um etwa 12 %; vgl. die Notiz in FamRB 2023, 481.
- 5050 Vgl. hierzu die Herleitung im letztjährigen Bericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (130).
- 51Für den Unterhaltsberechtigten gilt allerdings Entsprechendes: Als Folge der Inflation sind von ihm mehr Geldmittel aufzuwenden, damit er seinen Bedarf – etwa bei den Mietkosten oder den Lebensmittelpreisen – decken kann, so dass eine Hochstufung in der Tabelle sachlich gerechtfertigt sein kann.
- 52Vgl. Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V., ISUVReport Nr. 173 von Juli 2023 sowie die Pressemitteilungen v. 5.10.2023, einsehbar unter https://www.isuv.de/informationen/urteile/urteil/post/detail/ News/neues-hoeheres-existenzminimum-festgesetzt-auswirkungen-aufduesseldorfer- tabelle-lohnsteigerungen/ und v. 12.12.2023, https://www. isuv.de/informationen/stellungnahmen/stellungnahmen-familienrecht/ post/detail/News/duesseldorfer-tabelle-2024-hoeherer-kindesunterhaltund- selbstbehalt-nur-flickwerk-keine-loesung-fuer/trennungseltern/ (zuletzt abgerufen im Dezember 2023).
- 53Vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter – Bundesverband e.V. (VaMV), Pressemitteilung vom 21.8.2023, einsehbar unter https://vamv. de/de/presse/pressemitteilungen/unterhaltsrecht-reform-muss-anlebensrealitat- anknupfen-um-existenz-von-kindern-nicht-zu-gefahrden/ (zuletzt abgerufen im Dezember 2023) sowie abgedruckt in Streit 2023, 129 und Deutscher Juristinnenbund, Pressemitteilung Nr. 23–65 v. 19.12.2023, einsehbar unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/ pm23-65 (zuletzt abgerufen im Dezember 2023). Vgl. weiter auch Breithaupt, Streit 2007, 60ff. („Höhe des Mindestunterhalts entspricht nicht dem Kindeswohl“) sowie ausführlich Breithaupt, 50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht (2015).
- 5456 Vgl. Seiler, FamRZ 2023, 329 (332); Menne, FF 2023, 12 (16); Niepmann, NZFam 2022, 141 (145).
- 5557 Vgl. bereits die entsprechende Darstellung in der Stellungnahme der Unterhaltskommission, Niepmann/Denkhaus/Schürmann, FamRB 2021, 349 (349) = FamRZ 2021, 923 (923).
- 56Vgl. DT Anm. A 1, Abs. 1.
- 57Ein derartiges „Herausschneiden“ der ersten Einkommensgruppe erfolgte bereits mit dem Wechsel von der Düsseldorfer Tabelle 2017 zu derjenigen des Jahres 2018. Seinerzeit wurde die erste Einkommensgruppe, die 2017 bis zu einem Monatsnettoeinkommen von 1500 € reichte, mit der DT 2018 auf bis zu 1900 € monatliches Nettoeinkommen angehoben bzw. erweitert. Vgl. näher Schürmann, FamRB 2018, 32 (32ff.).
- 58Vgl. Schwamb, FamRB 2018, 67 (67ff.).
- 59Erstmals wurde die Anzahl der Unterhaltsberechtigten 2010 reduziert: Die Düsseldorfer Tabelle 2009 bezog sich noch auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Mit dem Wechsel zur Düsseldorfer Tabelle 2010 erfolgte eine Herabsetzung auf den Bedarf von lediglich noch zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang der Unterhaltspflicht.
- 60Vgl. DT Anm. A 1, Abs. 2 sowie bereits Seiler, FamRZ 2023, 329 (332); Menne, FF 2023, 12 (16).
- 61Vgl. die Übersicht bei Menne, FF 2013, 12 (17): Danach ist der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Schuldners für das Jahr 2023 (DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2) um 160 € bzw. etwa + 16,6 % auf 1.120 €/Monat angehoben worden und derjenige des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2) um 210 € bzw. etwa + 18,1 % auf 1370 € monatlich angestiegen.
- 62Vgl. 14. Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024) v. 2.11.2022, BT-Drucks. 20/4443, 5. Danach sollte das Regelbedarfsniveau für einen Alleinstehenden im Jahr 2023 6024 €/Jahr bzw. 502 €/ Monat und im Jahr 2024 6444 €/Jahr bzw. 537 €/Monat betragen.
- 63Vgl. die Regelbedarfsstufen-FortschreibungsVO 2024 v. 24.10.2023, BGBl. I Nr. 287 vom 27.10.2023 und die Notiz in FamRB 2023, 481. Danach steigen die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe gegenüber den Sätzen des Vorjahres um gut 12 %.
- 64Vgl. die Darstellung im Vorjahresbericht bei Menne, BerlAnwBl. 2023, 125 (130) sowie weiter Menne, NZFam 2016, 97 (100); Niepmann, FamRZ 2015, 17 (18).
- 65Vgl. die kurzen Hinweise bei Rimkus, FuR 2023, 512 (514); Viefhues, jM 2023, 398 (404) sowie ausführlich Witt, FF 2023, 432 (439f.) und die Kritik bei Seiler, FamRZ 2023, 1761 (1766f.).
- 66Vgl. die Anlage „Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1.1.2023“ zu § 1 Abs. 3 der Wohngeld-VO, zuletzt geändert durch Art. 5 Wohngeld- Plus-Gesetz vom 5.12.2022, BGBl. 2022.I.2160 (2166ff.). Die Stadt Berlin unterfällt danach insgesamt der Mietenstufe IV (von insgesamt sieben Mietenstufen gemäß § 12 Abs. 5 WoGG), was einschließlich Heizkostenzuschlag einem Wert von 601,40 € monatlich entspricht.



