Versammlungsrecht in Berlin

Bund- und Länderkompetenzen zur Versammlungsfreiheit und zum Vermummungsverbot

Das Versammlungsrecht ist – abhängig von nationalen oder internationalen politischen Ereignissen – in den Medien unterschiedlich stark präsent. Auch die Anzahl juristischer Streitigkeiten hängt hiervon ab. In jüngster Zeit gab es hierzu drei wichtige Themenbereiche.

Olaf Hans Günther | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht | Vorstand Berliner Anwaltsverein

Die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus in den Jahren 2020 bis 2022 waren ein häufiger Grund für Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten. Hierzu gibt es nun auch erste höchstrichterliche Entscheidungen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2023 – BVerwG 3 CN 1.22 – entschieden, dass die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17.04.2020 (SächsCoronaSchVO) über die Zulässigkeit von Versammlungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar waren.

MINDESTPERSONENZAHL FÜR EINE VERSAMMLUNG

Im VersG Bund war die Frage lange umstritten, wie viele Personen mindestens anwesend sein müssen, um eine Versammlung bilden zu können. Eine Meinung forderte mindestens drei Personen. Eine weitere Meinung forderte im Hinblick auf § 56 BGB (Mindestmitgliederzahl eines Vereins) mindestens sieben Personen. Die herrschende Meinung begnügte sich mit zwei Personen. In Berlin hat sich diese Frage nunmehr erledigt. Gemäß § 2 Abs. 2 VersFG BE sind „mindestens zwei Personen“ für eine Versammlung nötig.

BÜRGERRECHT (DEUTSCHEN-GRUNDRECHT) ODER MENSCHENRECHT (JEDERMANN-GRUNDRECHT)

In Art. 8 Abs. 1 des GG heißt es: „Alle Deutschen“. Gemäß unserer Verfassung ist die Versammlungsfreiheit also ein Bürgerrecht. Dennoch genießen auch Nichtdeutsche gemäß Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf Versammlungsfreiheit. Über die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG fließen hierbei die Wertungen des Deutschengrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG ein.

Nach Art. 26 der Verfassung von Berlin haben „alle Männer und Frauen“ – unabhängig von der Nationalität – das Recht sich zu versammeln. Letztlich unterscheidet auch auf einfach gesetzlicher Ebene weder das VersG Bund noch das VersFG BE nach der Nationalität. Hiernach hat „Jedermann“ bzw. „Jede Person“ das Recht sich zu versammeln.

STRAFBARKEIT EINES VERSTOSSES GEGEN DAS VERMUMMUNGSVERBOT

Nach dem VersG Bund macht sich strafbar, wer gegen das Vermummungsverbot verstößt. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG Bund ist es verboten, „an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (…)“. Ein Verstoß hiergegen wird nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG Bund „(…) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

Im VersFG BE ist ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot zunächst keine Straftat. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE ist es zwar verboten, „(…) bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände zu verwenden, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern“. Ein Verstoß hiergegen hat jedoch noch keine strafrechtlichen Konsequenzen. Die Polizei muss nach § 19 Abs. 2 VersFG BE zur Durchsetzung des Verbots erst Anordnungen treffen, „(…) in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind“.

Im VersFG BE ist ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot zunächst keine Straftat

Es muss also das einzelne Verbot durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung konkret festgestellt werden, bevor das Verbot geahndet werden kann (sog. Verwaltungsakzessorietät). Erst ein Verstoß gegen die individuelle Anordnung ist gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 VersFG BE eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Berliner Landesgesetzgeber verfolgte hiermit folgenden Zweck: Ohne die zusätzliche Feststellung des Verbots nach § 19 Abs. 2 VersFG BE (Verwaltungsakzessorietät) müsste die Polizei ansonsten bei jedem Verstoß einschreiten, da sie nach § 163 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Vorliegen von Straftaten ermitteln muss (Legalitätsprinzip). Aus taktischen Gründen kann es aber sinnvoll sein, nicht immer einschreiten zu müssen, etwa weil ansonsten mit einer Eskalation der Lage gerechnet werden muss. Andererseits ermöglicht diese Regelung es Teilnehmern einer Versammlung, vermummt an einer Demonstration teilzunehmen, da dies ja zunächst keine Konsequenzen hat. Dies erschwert die Arbeit der Polizei, da zur Ahndung zusätzlich ein Verbot ausgesprochen werden muss.

ANWENDBARKEIT DES VERSAMMLUNGSGESETZES DES BUNDES IN BERLIN FÜR SONSTIGE VERANSTALTUNGEN

Das VersG Bund ist in Berlin nicht anwendbar, wenn es sich um „Versammlungen“, also um Zusammenkünfte zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung handelt. In diesen Fällen ist – wie bereits dargelegt – das VersFG BE einschlägig. Es gibt aber andere Bereiche, in denen das VersG Bund dennoch in Berlin anwendbar ist. Das VersG Bund regelt neben Versammlungen auch „sonstige öffentliche Veranstaltungen“ wie zum Beispiel Sportveranstaltungen. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt nach wie vor beim Bund. Dies führt zu dem Ergebnis, dass in Berlin für sonstige Veranstaltungen das VersG Bund anwendbar ist. Ein vermummter Zuschauer an einer Sportveranstaltung in Berlin verstößt daher gegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG Bund und macht sich gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG Bund strafbar.

Ein vermummter Teilnehmer an einer Versammlung unter freiem Himmel in Berlin hingegen verstößt zwar gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE. Strafbar macht er sich gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 VersFG BE aber erst, wenn er gegen das zusätzlich angeordnete Verbot der Vermummung gemäß § 19 Abs. 2 VersFG BE verstößt (Verwaltungsakzessorietät). Diese unterschiedliche rechtliche Behandlung – je nach Veranstaltungsart – macht es leider für alle Beteiligten komplizierter und weniger nachvollziehbar.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 12 | 2023 | 72. Jahrgang

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