Zwei Länder des römischen Rechts mit vielen Besonderheiten im Erbrecht
Italienisches und spanisches Erbrecht im Blick der
EU-Erbrechtsverordnung
Die beiden Rechtsanwältinnen, Paola della Campa, LL.M. (Rechtsanwältin und Avvocata in Italien) und Constanze Guardia-Sellke (Rechtsanwältin und Abogada in Spanien) haben bei der Herbsttagung der ARGE-Anwältinnen im DAV auf der 35. Anwältinnenkonferenz in Köln vom 7.–9. September 2023 einen rechtvergleichenden Vortrag gehalten unter dem Titel: „Deutsch-spanisches und deutsch-italienisches Erbrecht – Rechtsbeziehungen und Rechtsvergleich“. Der hier abgefasste Beitrag soll einen Auszug aus diesem Vortrag wiedergeben. Er soll die Unterschiede des italienischen und des spanischen Erbrechts hervorheben. Auf das deutsche Erbrecht wird bei diesem Auszug nicht eingegangen.1Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat, da nur die Grundzüge des italienischen und spanischen Erbrechts dargestellt werden.


Paola della Campa | Rechtsanwältin und Avvocata in Italien | LL.M.
(München) | Kanzlei Cocuzza & Associati | Via San Giovanni Sul Muro 18 | I-20121 Milano | https://www.cocuzzaeassociati.it
Constanze Guardia-Sellke | Rechtsanwältin und Abogada in Spanien | RellermeyerPartner Rechtsanwälte PartG mbB | Niederkasseler Lohweg 18 | 40547 Düsseldorf | https://www.rellermeyer.de
1. IPR UND DIE EU-ERBRECHTSVERORDNUNG (VERORDNUNG EU-NR. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 04.07.2012)
Kollisionsrechtlich wurde bis zum Inkrafttreten der EUErbVO an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gemäß Art. 46 Abs. 1 des italienischen IPRG2Gesetz vom 31. Mai 1995, Nr. 218, (IPR-Reformgesetz). angeknüpft. Bei Mehrstaatsangehörigkeiten ging die italienische gemäß Art. 19 Abs. 2 IPRG vor. Eine begrenzte Rechtswahl war zulässig, allerdings nur bezogen auf den Wohnsitz gemäß Art. 46 Abs. 2 IPRG. Eine derartige Rechtswahl wurde jedoch ungültig, wenn der Wohnsitz, auf den sie bezogen war, beim Tode nicht mehr bestanden hatte. Außerdem durfte auch das italienische Pflichtteilsrecht nicht beeinträchtigt werden (Art. 46 Abs. 2 IPRG).
Die EU-Erbrechtsverordnung ist sicherlich ein erster guter Schritt zur Vereinheitlichung des europäischen Erbrechts
Mit dem Inkrafttreten der EU-ErbVO richtet sich das Erbstatut für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 gemäß Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO nach der EU-Erbrechtsverordnung. Nach Art. 21 EU-ErbVO bestimmt der letzte gewöhnliche Aufenthalt das anzuwendende Recht, es sei denn, dass der Erblasser eine wirksame Rechtswahl gemäß Art. 22 EU-ErbVO getroffen hat. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
In Spanien regelte bis 2015 Art. 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuches – Código Civil (CC)3Real Decreto de 24 de julio de 1889, Erstveröffentlichung des Código Civil de España. das auf eine Erbschaft anwendbare Recht, und dieser Artikel besagte: „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem nationalen Recht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und dem Land, in dem sie sich befinden.“
Wie bereits erwähnt, war dies viele Jahre lang der Fall, bis zur Verabschiedung der Europäischen Verordnung 650/2012 über die Rechtsnachfolge von Todes wegen und der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses europäische Nachlasszeugnis gilt für die Erben von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind und bei denen in Bezug auf das Erbe Auslandsbezug besteht. Auf diese Weise hat die Europäische Verordnung dafür gesorgt, dass ein grenzüberschreitender Erbfall einheitlich, nach einem einzigen Gesetz und von einer einzigen Behörde, behandelt wird und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die in einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen in der gesamten Union anerkannt werden, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.
Grundsätzlich und einheitlich für die europäischen Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) ist auszuführen, dass das anwendbare Recht in Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO eine objektive Anknüpfung an den in der EU-ErbVO nicht definierten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vorsieht. Es kommt dafür auf den Ort des Lebensmittelpunktes des Erblassers an. In schwer bestimmbaren Fällen kann als Auslegungshilfe auf Erwägungsgrund Nr. 23 Satz 2 und Satz 3 sowie Erwägungsgrund Nr. 24 EU-ErbVO zurückgegriffen werden. Art. 21 Abs. 1 Eu-ErbVO unterscheidet nicht zwischen der Rechtsnachfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen, sondern bestimmt einheitlich und unabhängig vom Belegenheitsort des Nachlasses über die gesamte „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ (sog. Prinzip der Nachlasseinheit). Anders ist dies etwa in England, wo das bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers kollisionsrechtlich unterschiedlich behandelt werden (sog. kollisionsrechtliche Nachlassspaltung).4Deixler-Hübner Astrid, Schauer Martin: Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung, 2. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, S. 16, S. 128 ff. Nach der EU-ErbVO hängt folglich das auf den Erbfall anzuwendende Recht nicht mehr von der Staatsangehörigkeit, sondern nur vom gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes ab.
2. ERBRECHT IN ITALIEN UND SPANIEN
Das Erbrecht Italiens geht ebenso wie das spanische Recht auf das klassische römische Recht zurück. Es folgt den Grundsätzen der Universalsukzession gemäß Art. 588 CC (Codice Civile).5Italienisches Zivilgesetzbuch. Der Erbe kann das Vermögen als Ganzes oder anteilig erben.
In Italien gibt es verschiedene Arten der Erbschaft: die testamentarische, die gesetzliche Erbfolge (auch „successione ab intestato“) und die Noterbfolge („successione necessaria“, auch „successione legittima“ genannt), wie es nachfolgend dargestellt wird.
Anders als in Deutschland ist die Annahme der Erbschaft erforderlich, aber auch konkludent möglich, um Erbe zu werden. Vor Annahme ist die Person nicht „Erbe“, sondern lediglich eine „zum Nachlass berufene“ Person. Die Annahme kann auch unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen, Art. 475, 476, 484 CC. Letzteres führt zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
Annahmefrist ist zehn Jahre ab Erbfall (sprich: ab dessen Kenntnis). Sollte sich die „berufene Person“ bereits im Besitz von Nachlassgegenständen befinden, ist ein Inventar binnen drei Monaten ab Erbfall vom Nachlassgericht oder Notar durchzuführen (Art. 485 CC).
Zwischenzeitlich ist die Erbschaft „liegend“ und wird gegebenenfalls von einem gerichtlichen Verwalter verwaltet, es sei denn, dass die berufene Person die Nachlassgegenstände nicht besitzt (Art. 528, Abs. 1 CC).6Für die Besonderheiten der Nachlassverwaltung s. Iaccarino, Successioni e donazioni, UTET 2017, S. 195 ff. Dieselbe Zehnjahresfrist gilt auch für die Ausschlagung.
Die Singularsukzession betrifft hingegen das Vermächtnis, das im Gegensatz zu deutschem Recht dingliche Rechtswirkung hat, und bedarf nicht der Annahme (Art. 649 CC). Der Gegenstand fällt dadurch nicht in den Nachlass und der Bedachte wird unmittelbar Eigentümer des Gegenstandes nach dem Erblasser, es sei denn, dass eine Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt. Man spricht in solchen Fällen von einem sogenannten Vindikationslegat.
In Spanien gibt es verschiedene für das Erbrecht geltende Gesetze. Einerseits gibt es das spanische Zivilgesetzbuch – Código Civil (CC)7Real Decreto de 24 de julio de 1889, Erstveröffentlichung des Código Civil, aktuelle Ausgabe vom 30. Juni 2023, TÍTULO III; De las sucesiones. –, andererseits gibt es auch sogenannte „Foralrechte“ – Derecho Foral8Stadler, Peter: Das interregionale Recht in Spanien, Frankfurt am Main 2008, S. 7–9. –, also Teilrechtsordnungen, die in einigen spanischen Gebieten Anwendung finden. Spanien hat kein einheitliches Erbrecht. Das bedeutet, dass das materielle spanische bürgerliche Recht nicht in allen Teilen Spaniens für das gesamte Staatsgebiet gleich geregelt ist. Es gelten in bestimmten Gebieten Vorschriften und Rechtsordnungen, die von dem im Código Civil, dem gemeinspanischen Recht abweichen und auf die von ihnen erfassten Tatbestände vorrangig anzuwenden sind. Insgesamt bestehen für das Erb- und das Familienrecht, unter Einschluss des gemeinen Rechts und von weiteren lokalen Besonderheiten abgesehen, sieben verschiedene Rechtsordnungen. Das Foralrecht, Derecho Foral, auch als Derecho Especial bezeichnet, gilt in den nachfolgenden Regionen Spaniens:
Aragonien: Aragonesisches Foralrecht; Baskenland: Baskisches forales Zivilrecht (mit Sonderregelungen für bestimmte Gebiete, wie Bizkaya und Valle de Ayala); Balearische Inseln: Balearisches besonderes Zivilrecht (jeweils unterschiedlich für Mallorca, Menorca, sowie Ibiza und Formentera); Galicien: Galicisches besonderes Zivilrecht; Katalonien: Katalanisches besonderes Zivilrecht (mit lokalen Besonderheiten); Navarra: Navarrisches forales Zivilrecht (Fuero Nuevo de Navarra); Valencia mit Einschränkungen (das Gesetz zum Ehegüterrecht und die zivilrechtlichen Artikel des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden ex tunc für verfassungswidrig und nichtig erklärt; erbrechtliche Besonderheiten bestehen nicht).
Das spanische allgemeine Recht nach dem Código Civil richtet sich nach der Universalsukzession, Art. 659, 660 CC. Die Erbschaft ist nach spanischem Recht auch anzunehmen, entweder tatsächlich oder konkludent.9Fajardo Fernández Javier, Derecho de sucesiones, 2. Auflage, Tecnos, Tema 1, Tema 2, Tema 3. Die drei möglichen Erbvorgänge sind in Spanien bezeichnet als sucesiòn voluntaria, intestada y forzosa. Voluntaria oder testamentaria bedeutet die Regulierung der Erbschaft nach dem Willen des Erblassers, Testament (Art. 658 CC); die Erbschaft intestada bedeutet die gesetzliche Erbfolge mangels Vorliegens einer gewillkürten Erbfolge (Art. 658 CC) und die Erbschaft forzosa bedeutet die obligatorische Erbschaft. Was an Vermögen des Erblassers an die Berechtigten zu vererben ist, mit oder ohne Willen des Erblassers, wird nach der sog. Legítima (Art. 806 CC) bestimmt.
a. Die gesetzliche Erbfolge
aa. In Italien
Das italienische Erbrecht teilt die Erben in insgesamt vier Klassen ein:10Art. 565 CC.
- der überlebende Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner11Durch Gesetz v. 20.5.2016, Nr. 76 – Legge Cirinnà mit Wirkung zum 5.6.2016 (Art. 581 CC). Nachfolgend wird der Kürze halber lediglich der Ehegatte und nicht auch der eingetragene Lebenspartner erwähnt;
- die Abkömmlinge als Erben 1. Ordnung (Art. 566, 567 Abs. 1, 573 CC);12Zuletzt mit Gesetz 219/2012 und D.Lgs. 154/2013 wurde die anachronistische Bezeichnung „eheliche“ und „natürliche“ Kinder abgeschafft. Die übrigen Ungleichheiten zwischen natürlichen und ehelichen oder adoptierten Kindern einerseits und halbbürtigen Geschwistern und Verwandten der Eltern andererseits wurden mit der Reform beseitigt.
- die Eltern, deren Abkömmlinge und sonstige Vorfahren als Erben 2. Ordnung (Art. 568 ff CC);
- die Seitenverwandten bis zum sechsten Grad als Erben 3. Ordnung (Art. 570ff. CC).
Subsidiär erbt der italienische Staat.
Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus. Erben gleichen Grades erben zu gleichen Teilen nach Köpfen. Abkömmlinge schließen andere Erben (außer dem Ehegatten, der „Noterbe“ wie die Kinder ist, wie nachfolgend dargestellt wird) aus; Erben der 2. Ordnung solche der 3. Ordnung (Art. 572 CC). Vorverstorbene Kinder und Geschwister werden durch ihre Abkömmlinge ersetzt (Art. 467 und 468 CC). Im Übrigen erben eheliche, nichteheliche, adoptierte Kinder gleich (Art. 566 CC). Geschwister erben neben ihren Eltern zu gleichen Teilen, wobei den Eltern allerdings mindestens ½ zusteht (Art. 571 Abs. 1 CC). Halbbürtige Geschwister erben nur die Hälfte dessen, was Vollgeschwister erhalten (Art. 571 Abs. 2 CC). Die Erben der 3. Ordnung erben nach der Gradnähe.
Der Ehegatte erhält neben einem Kind die Hälfte, neben zwei oder mehr Kindern 1/3 des Nachlasses (Art. 581 CC). Sind neben dem Ehegatten nur Eltern oder/ und Geschwister vorhanden, so erbt der Ehegatte 2/3 des Nachlasses und die Verwandten 1/3 (Art. 582 CC).13Insgesamt ist die Quotenfeststellung kompliziert und bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Fehlen auch Eltern und Geschwister, so wird der Ehegatte Alleinerbe (Art. 583 CC). Im Übrigen erhält er neben dem Erbteil als gesetzliches Vermächtnis ein Wohnrecht an der Ehewohnung und ein Nutzungsrecht am Hausrat (Art. 540 II CC).
Anders als nach deutschem Recht ändert sich an der Stellung des Ehegatten erst etwas mit der Rechtskraft der Scheidung, es sei denn, dass dem Ex-Ehegatten Scheidungsunterhalt gezahlt wurde, welcher dann von den Erben weitergezahlt wird.
Die gerichtlich bestätigte Trennung von Tisch und Bett (welche nach italienischem Recht zur Scheidung erforderlich ist) führt nur dann zum Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts, wenn den überlebenden Ehegatten ein Verschulden an der Trennung trifft. Bis zur Scheidung besteht die Ehe und ihre wirtschaftlichen Folgen fort.
Eine De-facto-Trennung hat keine Rechtswirkung. Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Quote.
ab. In Spanien
Die gesetzliche Erbfolge in Spanien richtet sich zunächst nach dem Código Civil.14Vgl. Fn. 4, dort Art. 912ff. CC. Die Art. 912 ff. CC stellen auf den Verwandtschaftsgrad ab (Art. 915 ff. CC). Der gradnähere Verwandte schließt den ferneren Verwandten aus. Die gesetzliche Erbfolge findet ihre Grenze im vierten Grad in der Seitenlinie (Vettern und Kusinen ersten Grades, Art. 954 mit Art. 916 Abs. 3 CC):
- Es erben zunächst die Nachkommen.
- Sollte der Erblasser keine Nachkommen haben (weder Kinder noch Enkel), erben seine Vorfahren. In diesem Fall steht dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch der Hälfte (½) der Erbschaft zu.
- Hat der Erblasser weder Nachkommen noch lebende Vorfahren, erbt der Ehepartner.
- Ist der Erblasser nicht verheiratet, geht das Erbe auf seine Geschwister und deren Nachkommen (Neffen und Nichten) über.
- Sind auch diese nicht zu finden, erbt als letzter der Staat oder im Fall der Foralrechte, die Comunidad Autónoma.
Der überlebende Ehegatte hat als gesetzlicher Erbe und Noterbe neben Abkömmlingen und Aszendenten nur ein Nießbrauchrecht (Art. 807 Ziff. 3, 834 ff. CC). Ein eigenes gesetzliches Erbrecht hat er vor den Seitenverwandten, wenn keine Abkömmlinge und Aszendenten vorhanden sind (Art. 944 CC).15Ferid, Firsching, Hausmann: Internationales Erbrecht, 124. Aufl., Rz. 104.
Hat der Erbe Nachkommen, erben diese vor allen andern und schließen deren Erbe somit aus. Hierbei ist zu beachten, dass der überlebende Ehepartner ein Recht auf den Nießbrauch eines Drittels (1/3) des Erbes hat, solange dieser zum Zeitpunkt des Todes nicht getrennt war. Die Trennung kann hierbei gerichtlich oder auch de facto sein.
Innerhalb der Nachkommen erben grundsätzlich erst die Kinder des Erblassers, und nur, wenn diese bereits verstorben sind, dessen Kinder bzw. die Enkel des Erblassers. Im Fall, dass der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt, von denen eines bereits verstorben ist und mehrere Nachkommen hat, erben diese den gleichen Teil, der dem verstorbenen Kind zugedacht wäre (De la representación, Art. 924 ff. CC).16Vgl. Fajardo Fernández, Javier, Tema 3.
Wichtige Besonderheit gilt in bestimmten Gebieten des Baskenlandes, wo sich das gesetzliche Erbrecht an der Stammesbindung von Grundvermögen orientiert (ähnlich auch Aragonien und Navarra). In den Foralrechten hat der überlebende Ehegatte unterschiedliche Rechte, in Aragonien und Navarra den Universalnießbrauch (usufructo de viudedad, Art. 271ff. CDFA, Ley 253 ff. CDN), in Katalonien den Nießbrauch am gesamten Nachlass beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen, andernfalls ist er gesetzlicher Erbe (Art. 442-3 ff. CC). Im Baskenland ist er gesetzlicher Erbe vor den Aszendenten und Seitenverwandten, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 14 LCV). Als Noterbteil hat er Anspruch auf den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses neben Abkömmlingen, an zwei Drittel bei deren Fehlen (Art. 52 LCV).17Vgl. Ferid, Firsching, Rz. 105; Insgesamt ist die Quotenfeststellung auch unter Berücksichtigung der Foralrechte kompliziert und bedarf in jedem Einzelfall der genauen Prüfung.
b. Testamente
ba. In Italien
Ein Testament kann ab dem 18. Lebensjahr errichtet werden. Ein vorher errichtetes Testament kann innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung klageweise beanstandet werden, allerdings nur von demjenigen, der davon betroffen ist (Art. 591 CC).
Die Testierfreiheit stellt einen unabdingbaren Grundsatz dar. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind verboten (Art. 458, 589 CC). Dieses Verbot stellt ein Sachverbot dar, das durch Testamentserrichtung im Ausland nicht umgangen werden kann. Ein Testament soll spontan errichtet werden und auch frei geändert oder widerrufen werden können, was von gemeinschaftlichen Verfügungen beeinträchtigt werden könnte.18Möglich sind jedoch verschiedene Testamente mit wechselseitigen Verfügungen, es sei denn, dies stellt eine Umgehung des Verbots der Testamentsvereinbarung dar. Nicht zulässig sind zudem gemeinschaftliche Verfügungen zugunsten eines Dritten. Die Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestamente ist ausgeschlossen.19Möglich sind jedoch verschiedene Testamente mit wechselseitigen Verfügungen, es sei denn, dies stellt eine Umgehung des Verbots der Testamentsvereinbarung dar. Nicht zulässig sind zudem gemeinschaftliche Verfügungen zugunsten eines Dritten.
Eine Ausnahme stellt seit Mitte 2006 der Familienvertrag (sog. patto di famiglia) dar (Art. 768 bis CC ff.), durch den ein Unternehmer seinen Betrieb auch anteilig an einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen kann. Der Familienvertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden. Die potenziellen Pflichtteilsberechtigten müssen an dem Familienvertrag teilnehmen und haben Anspruch auf Zahlung einer Summe, die dem Wert ihrer Anteile entspricht (Art. 768 quater CC).
Es ist aber anzumerken, dass im Anwendungsbereich der EU-ErbVO jetzt gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nach Art. 24, 25 EU-ErbVO zulässig sein können, falls eine rechtwirksame Wahl eines ausländischen Rechts, das dies ermöglicht, erfolgte.
Die Anforderungen an die Errichtung von Testamenten entsprechen im Wesentlichen denen in den anderen romanischen Ländern. Es ist zulässig, ein schriftliches Testament (sog. testamento olografo) zu errichten (es muss mit Androhung der Nichtigkeit eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben sein, Art. 602 CC) oder ein notarielles Testament, und zwar entweder als öffentliches Testament (Art. 603 CC) oder als verschlossenes Testament, das beim Notar in einem versiegelten Umschlag hinterlegt wird (Art. 604, 605 CC). Neben dem Notar müssen zwei Zeugen mitwirken (Art. 603, 605 CC). Notarielle Testamente werden beim Testamentsregister hinterlegt. Nottestamente sind auch vorgesehen (Art. 609 ff CC).
Verfügungen des Erblassers können sich beim Testament nur auf den freien Teil der Erbschaft beziehen.20Praxisbezogene Alternative zur traditionellen Nachlassarten finden Sie in Giancarlo Iaccarino, Successioni e donazioni, S. 62 ff. Die sogenannte „riserva“ (siehe Pflichtteil) ist der Verfügungsbefugnis entzogen. Nach- und Vorerbschaft sind nur in einem engen Rahmen zulässig. Unwirksam ist die Einsetzung eines Nacherben, wenn nicht ein Fall der „sostituzione fedecommissaria“ vorliegt (Art. 692 CC). Hiernach kann ein Entmündigter von seinen Aszendenten oder dem Ehegatten als Vorerbe und der Pfleger als Nacherbe eingesetzt werden. Entsprechend sind auch vergleichbare Gestaltungen nach ausländischem Recht nichtig, es sei denn, eine wirksame Rechtswahl erfolgte. Teilungsanordnungen und Vermächtnisse wirken regelmäßig unmittelbar als Vindikationslegat.21Der EuGH hat in der Sache Kubicka (C-2018/2016) mit Urteil vom 12. Oktober 2017 entschieden, dass ein nach ausländischem Recht mögliches Vindikationslegat auch in Rechtsordnungen anerkannt werden muss, denen das Vindikationslegat fremd ist. Infolgedessen hat auch in Deutschland ein ordnungsgemäß angeordnetes Vindikationslegat dingliche Wirkung und muss anerkannt werden. Begründet wird dies mit Art. 23 II e EU-ErbVO, in welchem der Übergang der zum Nachlass gehörenden Gegenstände auf die Vermächtnisnehmer dem Erbstatut zugewiesen werden. Konsequenterweise unterfällt auch die dingliche Umsetzung der Nachlassverteilung dem Erbstatut und nicht dem Sachenrechtsstatut. Der Vermächtnisnehmer muss daher unmittelbar Eigentümer werden können. Ungelöst ist bisher jedoch die Frage, wie dies umgesetzt werden kann. Auflagen sind ebenso wie Bedingungen und Befristungen zulässig (Art. 633 ff CC). Testamentsvollstreckung ist zulässig, Art. 700 CC. Die Amtszeit ist aber auf ein Jahr ab Annahme des Amtes in der Regel beschränkt (Art. 703 CC).
bb. In Spanien
Es ist zu unterscheiden zwischen einem eigenhändigen Testament, das nur ein Volljähriger errichten kann (Art. 688 CC) und das eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben werden muss. Es ist streng darauf zu achten, dass das Testament die genaue Datumsangabe hat, also den Tag, Monat und das Jahr, andernfalls ist es nichtig, Art. 688 Abs. 2 CC. Das notarielle Testament hingegen kann als offenes Testament oder als verschlossenes Testament ausgestaltet sein. Das offene Testament ist eines der häufigsten Arten von Testamenten in Spanien. Das offene Testament ist vor dem Notar zu erklären. Der Testierende hat sich vor dem Notar auszuweisen, Art. 679, 694 CC. Das Dokument wird vom Notar nach den schriftlichen oder mündlichen Anweisungen des Erblassers verfasst. Nachdem das Dokument ausgefüllt, gelesen und durch die Unterschrift des Erblassers bestätigt wurde, wird es in das Testamentsregister eingetragen. Nur in besonderen Fällen ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich (Art. 697 CC), und zwar für den Fall, dass der Erblasser blind ist oder an einer Behinderung leidet, die das Lesen des Testaments verhindert.22Blazques Francisco Oliva, Tratado Teórico Práctico del testamento notarial abierto, 1.11.2018, Darstellung von 120 offenen notariellen Testamenten angepasst an jedwede Bedürfnisse eines offenen Testaments. Das verschlossene Testament (testamento cerrado) verfasst der Testierende eigenhändig oder er kann auch einen Dritten mit der Erstellung beauftragen, allerdings muss er dann alle Seiten unterschreiben. Das Testament wird sodann in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn (Art. 706 ff. CC). Der Notar schickt eine Benachrichtigung an das Zentrale Testamentsregister (Registro Central de Última Voluntad)23Registro Central de Última Voluntad: https://www.mjusticia.gob.es/ca/ ciudadania/registros/ultima-voluntad-seguros-vida/registro-actos-ultimavoluntad, in Spanien kann in dem Zentralregister geprüft werden, ob der Erblasser ein Testament vor dem Notar erstellt hat. in Madrid. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Neben der Einsetzung eines oder mehrerer Erben kann der Erblasser auch einen Vermächtnisnehmer bestimmen. Das heißt, er nimmt nicht am Nachlass teil, sondern bekommt ein oder mehrere bestimmte Vermögenswerte oder Rechte übertragen. Die Erbschaft kann neben Vermächtnissen auch mit Auflagen verbunden sein. Daneben kann auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Das (gemein) spanische Recht kennt keinen Erbvertrag und kein gemeinschaftliches Testament. Ein sog. „testamento mancomunado“ ist in Spanien unwirksam, Art. 669, 733 CC (siehe aber die Foralrechte wie z.B. in Katalonien, Navarra, Baskenland und Aragon, Balearen, dort ist der Erbvertrag zulässig). Allerdings erkennt Spanien Erbverträge nach Art. 27 der EU-ErbVO an.
c. Das Pflichtteilsrecht
ca. In Italien
Das Pflichtteilsrecht ist als echtes Noterbrecht ausgestaltet. Pflichtteilsberechtigte Erben sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Solche Noterben haben im Gegensatz zu deutschem Recht keinen bloßen Geldanspruch gegenüber den Erben, sondern werden gesetzliche Erben, deren Anteil aber entsprechend geringer ist.
Im Allgemeinen ist der frei verfügbare Teil des Nachlasses geringer als in Deutschland.
Hiernach steht dem Ehegatten als „riserva“ die Hälfte des Nachlasses zu, neben einem Kind 1/3 für den Ehegatten und 1/3 für das Kind, neben zwei und mehr Kindern ¼ für den Ehegatten und ½ für alle Kinder zusammen, neben Eltern ½ dem Ehegatten, ¼ den Eltern, (Art. 540, 542, 544 CC). Im Übrigen variieren die Quoten sehr stark.24Siehe zu weiteren Einzelheiten Giancarlo Iaccarino, Successioni e donazioni, S. 1292 ff. Eine Entziehung dieses Pflichtteils ist nicht möglich. Gleiches gilt für eine Enterbung. Zum maßgeblichen Nachlass werden auch lebzeitige an Noterben erfolgten Schenkungen fiktiv hinzugerechnet (Art. 556 CC), es sei denn, dass die geschenkgebende Person die Begünstigten davon befreit hat (Art. 737 CC). Der Pflichtteil darf trotzdem nicht von der Befreiung beeinträchtigt werden.
Um ihren Pflichtteil durchzusetzen, müssen die Berechtigten im Wege der Herabsetzungsklage vorgehen (Art. 553 ff CC).
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist unwirksam. Eine Ausnahme ist nur bei dem Abschluss eines Familienvertrages nach Art. 768 bis CC bei einer Unternehmensübertragung möglich.
cb. In Spanien
Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der nur den gesetzlichen Erben, auch legitimierte Erben genannt, zusteht. Das spanische Pflichtteilsrecht ist ein Noterbrecht, die sog. Legítima und als solches unabdingbar. Das spanische Zivilgesetzbuch regelt den Prozentsatz, auf den jeder Noterbberechtigte Zugriff hat, je nach dem Grad und den Umständen, in denen er sich befindet. Ebenso haben einige autonome Regionen in ihren Foralrechten Unterschiede in den Formen der Aufteilung des vorbehaltenen Anteils sowie in seinen Prozentsätzen festgelegt.
Gemäß Art. 808, 817 CC besteht der Pflichtteil aus zwei Dritteln des Nachlasses. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Verfügbarkeit von Teilen der Erbschaft:
Ein Drittel des Pflichtteils: Dies ist der Teil, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann. Das Gesetz legt fest, dass er zu gleichen Teilen an die legitimierten Begünstigten vererbt werden muss.
Ein Drittel der Verbesserung (sog. Mejora): Der andere Teil, der zwar auch den Noterben zusteht, kann vom Erblasser verwendet werden, um die Leistungen einiger seiner Nachkommen zu verbessern, um deren Situation zu verbessern.
Danach gibt es noch ein drittes Drittel, das nicht zum Pflichtteil gehört, sondern zur freien Verfügung steht. Der Erblasser hat die Möglichkeit, diesen Prozentsatz frei zu vererben, gleich ob an Verwandte oder nicht. Dem Ehepartner steht allerdings, je nachdem, ob Verwandte und welcher Verwandtschaftsgrad neben dem Ehepartner vorhanden sind, nur ein Nießbrauch an dem Erbe zu.25Alicia Real Perez, El usufructo universal del cónyuge viudo en el Código Civil, Montecorvo, 2002.
3. GÜTERRECHT, EHEGATTENERBRECHT
Der gesetzliche Güterstand in Italien ist seit 1975 der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 159, 177 ff CC): Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vor der Ehe erworbenen Vermögens. Was die Eheleute während der Ehe erwerben, wird Gesamtgut. Außerdem gehören hierzu Erträge aus der Berufstätigkeit der Ehegatten oder etwa ein von den Ehegatten geführter und nach der Eheschließung gegründeter Betrieb. Persönliche Gegenstände sind ausgeschlossen. Insofern steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte dieses gemeinsamen Vermögens zu, Art. 194 CC. Entsprechend ist beim Tod eines Ehegatten dieser Teil aus der Erbschaft herauszurechnen. Gütertrennung ist eine häufig gewählte Alternative.
Der allgemein übliche Güterstand in Spanien nach dem Código Civil ist die Errungenschaftsgemeinschaft (Sociedad de Ganaciales). Das gemäß Art. 1316 CC während des Güterstands erworbene Vermögen (bienes gananciales) wird Gesamtgut. Das vor Begründung der Gemeinschaft erworbene Vermögen bleibt hingegen jedem Ehegatten allein vorbehalten (bienes privativos). Vorbehaltsgut ist auch das durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Vermögen. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben seinem erbrechtlichen Anteil an dem Erbe (der ggf. nur ein Nießbrauch an 1/3 des Erbes sein kann) auch einen sog. Zugewinn.26Vgl. Alicia Real Perez.
4. BESONDERHEITEN
Mit dem Inkrafttreten der EU-ErbVO kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nach Art. 67 Eu-ErbVO beantragt werden. Dieses Dokument, das von der mit dem Nachlass befassten Behörde ausgestellt wird, können Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker verwenden, um ihren Status nachzuweisen und ihre Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. Alle ähnlichen Dokumente nationalen Rechts bleiben gültig. Deutsche Erbscheine werden in Südtirol und Trient anerkannt, in den übrigen Provinzen Italiens können sie anerkannt werden, Art. 66 IPRG. Häufig werden sie als Vermutungszeugnis zugrunde gelegt.
5. ERBSCHAFTSTEUER
In Italien haben Ehegatten und Verwandte in gerader Linie einen Freibetrag je von einer Mio. € und einen Steuersatz von 4 % des übersteigenden Vermögens. Bei Geschwistern ist der Freibetrag 100.000 € und der Steuersatz 6 %. Bei weiter entfernten Verwandten entfällt der Freibetrag. Andere Begünstigte müssen 8 % Steuer zahlen.27Art. 2, Abs. 48, D.L. (Legislativdekret) Nr. 262/2006. Neben der Erbschaftsteuer fallen noch Register- und Katastersteuern (3 %) für die Übertragung bei Grundstücken und Grundstücksrechten an.28Testo unico Nr. 347/199. Die Steuererklärung ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tode beim Wohnsitzfinanzamt des Erblassers auf amtlichen Vordruck einzureichen. Bei verspäteter Einreichung ist Geldbuße in Höhe von 120 % bis 240 % der geschuldeten Steuer zu zahlen. Da kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Erbsachen besteht, wird die in Italien bezahlte Erbschaftsteuer mit der in Deutschland geschuldeten Steuer verrechnet (Steuerguthaben). Gleiches gilt für Spanien und Deutschland.
Ein guter Schritt wäre auch eine europaweite Vereinheitlichung und Anerkennung der Erbschaftsteuer bei grenzüberschreitenden Erbschaften
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien (ISDImpuesto de Sucesión y Donación) ist einheitlich geregelt und ist eine Steuer auf die Übertragung von Vermögen und/oder Rechten zwischen natürlichen Personen. Im Falle von Erbschaften wird die Steuer auf unentgeltlich und von Todes wegen erzielte Kapitalgewinne erhoben.
Die ISD wird auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben, unbeschadet der Bestimmungen der Foralsteuerregelungen des Wirtschaftsabkommens, die zum Beispiel in den historischen Gebieten des Baskenlandes bzw. in der Foralgemeinschaft Navarra gelten,29Ramon Charler Iranzo, Impuesto sobre sucesiones y donaciones, comentarios y casos prácticos, Madrid 2023. sowie der Bestimmungen internationaler Verträge oder Übereinkommen, die Teil der nationalen Gesetzgebung geworden sind. Die ISD ist den autonomen Gemeinschaften übertragen, die über Erhebungs- und Kontrollbefugnisse verfügen und auch ihre eigenen Regeln in Bezug auf Aspekte wie Steuersätze oder Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage anwenden können. Die Erbschaftsteuer ist eine progressive Steuer, d.h., es gibt keinen festen Prozentsatz für die Besteuerung, aber je mehr man erbt, desto mehr zahlt man. Der allgemeine Steuersatz liegt zwischen 7,65 % und 34 %, danach kommen die oben genannten Freibeträge der einzelnen autonomen Gemeinschaften zur Anwendung. Bei Erben und Vermächtnisnehmern bzw. Nießbrauchnehmern, die dieser Steuer unterliegen, wird die Steuerbemessungsgrundlage durch Anwendung der Ermäßigungen ermittelt, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes („Ley 21/2001, del 27 de diciembre“) zur Regelung der steuerlichen und administrativen Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Systems und der Städte mit Autonomiestatut Anwendung finden. Diese steuerlichen Vergünstigungen werden in der folgenden Reihenfolge angewandt: Zuerst sind die Steuervergünstigungen des Staates und dann die der autonomen Gemeinschaften anzuwenden.
Im Todesfall ist die Steuer sowohl bei Vermögenswerten als auch bei begünstigten Lebensversicherungen ab dem Todestag fällig. Die Frist für den Nachweis der Zahlung beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung drohen Steuerzuschläge von bis zu 20 %. In den ersten fünf Monaten nach dem Tod des Erblassers kann eine Verlängerung der Frist um sechs Monate auf insgesamt zwölf Monate beantragt werden.
Die für die Steuererhebung zuständige spanische Behörde ist die „Agencia Estatal Tributaria“ (AEATHacienda). 30Ramon Charler Iranzo, ebd. Zuständig für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für Erben, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben, ist die Steuerbehörde in Madrid.
FAZIT
Trotz einiger ähnlicher Aspekte des Erbrechts in Europa bestehen immer noch erhebliche Differenzen zwischen den verschiedenen Rechtssystemen. Es wäre daher wünschenswert, wenn ein einheitliches Recht auf europäischer Ebene entwickelt werden würde, damit mehr Rechtssicherheit im Erbrecht besteht. Die EU-Erbrechtsverordnung ist sicherlich ein erster guter Schritt zu der Vereinheitlichung des europäischen Erbrechts. Die Möglichkeit der Rechtswahl und das einheitliche Nachlasszeugnis sowie weitere Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung haben zu einer besseren Rechtssicherheit des Erbrechts in Europa beigetragen. Weitere Schritte der Vereinheitlichung des Erbrechts hin zu einem allgemeinen europäischen Erbrecht sollten folgen. Der letzte Schritt wäre auch eine europaweite Vereinheitlichung und Anerkennung der Erbschaftsteuer bei grenzüberschreitenden Erbschaften.
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- 1Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat, da nur die Grundzüge des italienischen und spanischen Erbrechts dargestellt werden.
- 2Gesetz vom 31. Mai 1995, Nr. 218, (IPR-Reformgesetz).
- 3Real Decreto de 24 de julio de 1889, Erstveröffentlichung des Código Civil de España.
- 4Deixler-Hübner Astrid, Schauer Martin: Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung, 2. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, S. 16, S. 128 ff.
- 5Italienisches Zivilgesetzbuch.
- 6Für die Besonderheiten der Nachlassverwaltung s. Iaccarino, Successioni e donazioni, UTET 2017, S. 195 ff.
- 7Real Decreto de 24 de julio de 1889, Erstveröffentlichung des Código Civil, aktuelle Ausgabe vom 30. Juni 2023, TÍTULO III; De las sucesiones.
- 8Stadler, Peter: Das interregionale Recht in Spanien, Frankfurt am Main 2008, S. 7–9.
- 9Fajardo Fernández Javier, Derecho de sucesiones, 2. Auflage, Tecnos, Tema 1, Tema 2, Tema 3.
- 10Art. 565 CC.
- 11Durch Gesetz v. 20.5.2016, Nr. 76 – Legge Cirinnà mit Wirkung zum 5.6.2016
- 12Zuletzt mit Gesetz 219/2012 und D.Lgs. 154/2013 wurde die anachronistische Bezeichnung „eheliche“ und „natürliche“ Kinder abgeschafft. Die übrigen Ungleichheiten zwischen natürlichen und ehelichen oder adoptierten Kindern einerseits und halbbürtigen Geschwistern und Verwandten der Eltern andererseits wurden mit der Reform beseitigt.
- 13Insgesamt ist die Quotenfeststellung kompliziert und bedarf einer Beurteilung im Einzelfall.
- 14Vgl. Fn. 4, dort Art. 912ff. CC.
- 15Ferid, Firsching, Hausmann: Internationales Erbrecht, 124. Aufl., Rz. 104.
- 16Vgl. Fajardo Fernández, Javier, Tema 3.
- 17Vgl. Ferid, Firsching, Rz. 105; Insgesamt ist die Quotenfeststellung auch unter Berücksichtigung der Foralrechte kompliziert und bedarf in jedem Einzelfall der genauen Prüfung.
- 18Möglich sind jedoch verschiedene Testamente mit wechselseitigen Verfügungen, es sei denn, dies stellt eine Umgehung des Verbots der Testamentsvereinbarung dar. Nicht zulässig sind zudem gemeinschaftliche Verfügungen zugunsten eines Dritten.
- 19Möglich sind jedoch verschiedene Testamente mit wechselseitigen Verfügungen, es sei denn, dies stellt eine Umgehung des Verbots der Testamentsvereinbarung dar. Nicht zulässig sind zudem gemeinschaftliche Verfügungen zugunsten eines Dritten.
- 20Praxisbezogene Alternative zur traditionellen Nachlassarten finden Sie in Giancarlo Iaccarino, Successioni e donazioni, S. 62 ff.
- 21Der EuGH hat in der Sache Kubicka (C-2018/2016) mit Urteil vom 12. Oktober 2017 entschieden, dass ein nach ausländischem Recht mögliches Vindikationslegat auch in Rechtsordnungen anerkannt werden muss, denen das Vindikationslegat fremd ist. Infolgedessen hat auch in Deutschland ein ordnungsgemäß angeordnetes Vindikationslegat dingliche Wirkung und muss anerkannt werden. Begründet wird dies mit Art. 23 II e EU-ErbVO, in welchem der Übergang der zum Nachlass gehörenden Gegenstände auf die Vermächtnisnehmer dem Erbstatut zugewiesen werden. Konsequenterweise unterfällt auch die dingliche Umsetzung der Nachlassverteilung dem Erbstatut und nicht dem Sachenrechtsstatut. Der Vermächtnisnehmer muss daher unmittelbar Eigentümer werden können. Ungelöst ist bisher jedoch die Frage, wie dies umgesetzt werden kann.
- 22Blazques Francisco Oliva, Tratado Teórico Práctico del testamento notarial abierto, 1.11.2018, Darstellung von 120 offenen notariellen Testamenten angepasst an jedwede Bedürfnisse eines offenen Testaments.
- 23Registro Central de Última Voluntad: https://www.mjusticia.gob.es/ca/ ciudadania/registros/ultima-voluntad-seguros-vida/registro-actos-ultimavoluntad, in Spanien kann in dem Zentralregister geprüft werden, ob der Erblasser ein Testament vor dem Notar erstellt hat.
- 24Siehe zu weiteren Einzelheiten Giancarlo Iaccarino, Successioni e donazioni, S. 1292 ff.
- 25Alicia Real Perez, El usufructo universal del cónyuge viudo en el Código Civil, Montecorvo, 2002.
- 26Vgl. Alicia Real Perez.
- 27Art. 2, Abs. 48, D.L. (Legislativdekret) Nr. 262/2006.
- 28Testo unico Nr. 347/199.
- 29Ramon Charler Iranzo, Impuesto sobre sucesiones y donaciones, comentarios y casos prácticos, Madrid 2023.
- 30Ramon Charler Iranzo, ebd.

